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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 369 Steuerstraftaten / 3.6.2.2 Formen

Dr. Karsten Webel
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Rz. 91

Die Täterschaft tritt in verschiedenen Formen in Erscheinung:

  • Alleintäter ist nach § 25 Abs. 1 Alt. 1 StGB eine Person, die selbst sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt. Hierbei ist es unerheblich, ob der Alleintäter zu der Tat durch einen anderen angestiftet worden ist oder ob er Hilfe durch eine andere Person erhält, die keinen Täterwillen und keinen Anteil an der Tatherrschaft hat.[1] Da es sich bei § 370 AO nicht um ein eigennütziges Delikt handelt, ist es gleichgültig, ob der Täter den Erfolg der Steuerverkürzung und der Erlangung eines nicht gerechtfertigten Steuervorteils zum eigenen Vorteil oder zugunsten eines Dritten herbeigeführt hat.[2]
 

Rz. 92

  • Mittäter sind Täter, die gemeinschaftlich eine Straftat begehen[3]. Erforderlich ist ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken[4], bei dem alle Mittäter den Täterwillen und zusammen die Tatherrschaft haben. Es muss sich somit um ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken der Täter auf der Grundlage eines gemeinsamen Tatplans handeln. Mittäter ist somit, wer nicht nur fremdes Tun fördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheint.[5] Jeder (Mit-)Täter muss dabei Tatherrschaft und Täterwillen haben, worin auch der Unterschied zur Beihilfe liegt, da im Falle der Beihilfe der Täter eine fremde – und nicht die eigene – Tat fördern will. Darüber hinaus muss jeder Mittäter auch einen objektiven Tatbeitrag im Ausführungs- oder Vorbereitungsstadium erbringen.[6] Der einzelne Mittäter braucht bei der eigentlichen Tat folglich keine Handlungen zu vollführen, durch die ein Tatbestandsmerkmal erfüllt wird. Ausreichend ist eine planerische, leitende Tätigkeit ...

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