Rz. 40
Durch das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz v. 29.7.2009 ist der Kreis der nach § 193 Abs. 1 AO der Außenprüfung unterliegenden Personen um Stpfl. i. S. des – durch dasselbe Gesetz neu eingeführten – § 147a AO erweitert worden. Aufgrund der Ermächtigung in Art. 97 § 22 Abs. 2 EGAO wurde der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung dieser Vorschriften durch § 5 der SteuerhinterziehungsbekämpfungsVO v. 18.9.2009 auf Besteuerungszeiträume festgelegt, die nach dem 31.12.2009 beginnen. Dass der Gesetzgeber die Festlegung des zeitlichen Anwendungsbereichs eines parlamentarischen Gesetzes dem Verordnungsgeber überlassen hat, ist ungewöhnlich, nach Ansicht des BFH aber verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil der Grund für diese Delegation im Erfordernis der Abstimmung der einzelnen Regelungskomplexe des Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes durch die Bundesregierung bestanden habe. Der Gesetzgeber habe damit ausreichend zu erkennen gegeben, dass er dem Verordnungsgeber nicht das "ob überhaupt", sondern lediglich die Bestimmung des konkreten Zeitpunkts des Inkrafttretens der gesetzlichen Regelung überlasse.
Rz. 41
Nach seinem ursprünglichen Inhalt bezog sich § 147a AO – und damit auch die Erweiterung des Kreises der unter § 193 Abs. 1 AO fallenden Personen – auf Stpfl., bei denen die Summe der positiven Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Nr. 4–7 EStG (Überschusseinkünfte) mehr als 500.000 EUR im Kalenderjahr beträgt, sowie auf Stpfl., die eine Aufbewahrungsanordnung zur Absicherung der besonderen Pflicht nach § 90 Abs. 2 S. 3 AO erhalten hatten.
Durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG) v. 23.6.2017 wurde § 147a AO mit Wirkung vom 25.6.2017 um einen Abs. 2 ergänzt, nach dem Stpfl., die allein oder zusammen mit nahestehenden Personen i. S. d. § ...