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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 191 Haftungsbescheide, Duldungs ... / 7.2.2 Duldungsnorm

Dr. iur. Matthias Gehm
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Rz. 69

Voraussetzung ist einmal, dass die Normerfordernisse der die Duldungspflicht begründenden Rechtsnorm erfüllt sind.[1]. Durch die Duldungsnorm werden die Personen des Duldungspflichtigen, der Gegenstand, in den die Vollstreckung erfolgen darf, sowie der Duldungsumfang, d. h. für welche Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis in welcher Höhe die Vollstreckung erfolgt, bestimmt.

§ 191 AO betrifft lediglich die Geltendmachung der materiellen Duldungspflicht .[2] § 191 AO gilt sowohl bei Duldungsansprüchen, die originär auf Steuergesetzen beruhen, als auch bei Duldungsansprüchen, die aus zivilrechtlichen Rechtsnormen abgeleitet werden.[3]  Vertragliche Duldungsansprüche sind nach den Bestimmungen des Zivilrechts geltend zu machen.[4]

 

Rz. 69a

Die Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung nach dem AnfG kann nach § 191 Abs. 1 S. 2 AO durch Duldungsbescheid durchgesetzt werden.[5]  Die Befugnis der Behörde, den Verwaltungsweg durch Erlass eines Duldungsbescheids zu beschreiten, kann der Anfechtungsgegner auch nicht durch die Erhebung einer negativen Feststellungsklage vor dem Zivilgericht einschränken; er kann damit auch die Sache nicht dem Finanzrechtsweg nach § 33 FGO[6] entziehen.[7]

Die Anfechtungsfrist nach § 7 AnfG beginnt im Zeitpunkt der Rechtsänderung.[8]  Für die Fristwahrung steht nach § 191 Abs. 1 S. 2 AO der Erlass des Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung[9] gleich.[10] Wird hingegen die Anfechtung im Wege der Einrede nach § 9 AnfG geltend gemacht, so muss die Finanzbehörde diese in der zivilrechtlichen Bereicherungsklage bzw. Drittwiderspruchsklage des Dritten erheben.[11] Ist ein Rechtsbehelfsverfahren gegen einen Duldunsbescheid anhängig, der sich auf das AnfG stützt, ist dieses Verfahren nach § 17 AnfG mit Eröffnung des Insolvenzv...

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