Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 59
Die Regelung des Abs. 5 hat in erster Linie den Fall im Auge, dass nur ein Stpfl. von der gesonderten Feststellung betroffen ist. Die rechtspolitische Rechtfertigung hierfür liegt darin, dass die gesonderte Feststellung kein Selbstzweck ist, sondern die Festsetzung der Steuer ermöglichen und erleichtern soll. Von diesem Grundgedanken ausgehend ist es nicht gerechtfertigt, die Festsetzung einer materiell richtigen Steuer, für die die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist, nur deshalb zu unterlassen, weil die Änderung der gesonderten Feststellung wegen Ablaufs der Feststellungsfrist nicht mehr möglich ist.
Rz. 60
Systematische und praktische Schwierigkeiten entstehen jedoch, wenn von der gesonderten Feststellung mehrere Personen betroffen sind, also bei der einheitlichen Feststellung. Geben z. B. bei einer bilanzierenden Mitunternehmerschaft alle Mitunternehmer bis auf einen ihre Steuererklärungen zusammen mit der Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung ab, der eine Gesellschafter aber nicht, kann der Fall eintreten, dass die Feststellungsfrist und die Festsetzungsfristen für die ESt der anderen Gesellschafter abgelaufen sind, die des einen Gesellschafters aber nicht. Stellt sich nun heraus, dass die einheitliche Gewinnfeststellung unrichtig war, könnte sie nach dem Wortlaut des § 181 Abs. 5 AO noch geändert werden. Wirkungen würde diese Änderung aber nur gegenüber dem einen Gesellschafter entfalten, dessen Festsetzungsfrist für die ESt noch nicht abgelaufen ist, nicht aber gegenüber den anderen. Da eine Änderung des Gewinns in der Gewinnfeststellung ihre Grundlage in bzw. Rückwirkungen auf die Bilanz der Gesellschaft haben muss (z. B. um Folgewirkungen in den späteren Bilanzen darstellen zu können), bedeutet dies, dass für den einen G...