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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 181 Verfahrensvorschriften für ... / 4.1.5 Hinweis nach Abs. 5

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 50

Nach § 181 Abs. 5 S. 2 AO ist "hierauf" in dem Feststellungsbescheid hinzuweisen. M. E. gilt diese besondere Hinweispflicht nur für den eingeschränkten Wirkungskreis des Feststellungsbescheids. Grundsätzlich gilt ein Feststellungsbescheid für alle abhängigen Steuern bzw. Folgebescheide. Soll er nur für einzelne Steuern oder Folgebescheide gelten, ist dies eine Einschränkung des sachlichen Regelungsbereichs und deshalb im Bescheid selbst klar auszudrücken. Da es sich insoweit um den Regelungsgehalt des Bescheids handelt, nicht nur um die Begründung, greift der Feststellungsbescheid insoweit rechtsgestaltend in das Steuerrechtsverhältnis ein. Der Hinweis hat daher Regelungscharakter und stellt einen Verwaltungsakt nach § 118 AO dar. Daher macht ein fehlender oder unrichtiger Hinweis den Bescheid materiell fehlerhaft.[1] Er ist aufzuheben und kann nur erneut erlassen werden, wenn in der Zwischenzeit die Festsetzungsfrist für den Folgebescheid nicht verstrichen ist. §§ 126, 127 AO sind sonach nicht anzuwenden, insbes. kann der Fehler nicht geheilt werden. Andererseits ist der Feststellungsbescheid, der den Hinweis nicht enthält, nicht nichtig. Erwächst er in Bestandskraft, entfaltet er nach § 182 Abs. 1 AO Bindungswirkung für den Folgebescheid.[2]

 

Rz. 51

Ein unterbliebener Hinweis kann nicht durch Ergänzungsbescheid, § 179 Abs. 3 AO, nachgeholt werden. Der Hinweis ist keine "Feststellung" i. S. d. § 179 Abs. 3 AO.[3] Allerdings kann der Hinweis in der Einspruchsentscheidung nachgeholt werden ("isolierter Wirkhinweis"). Klage wird gegen den Feststellungsbescheid in der Gestalt erhoben, die er durch die Einspruchsentscheidung erhalten hat. Daher kann der Steuerbescheid in der Einspruchsentscheidung verändert werden; dies erfasst auch die Beifügung des Hinweises nach Abs...

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