Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 185
Grobes Verschulden liegt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit vor. Vorsatz ist das bewusste Nichtvorbringen von Tatsachen. Hierunter fällt auch der bedingte Vorsatz. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Stpfl. die ihm nach seinen individuellen Verhältnissen zuzumutende Sorgfalt in besonders schwerem Maß und in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat, wenn sein Fehler ihm ohne Weiteres einleuchten und sich ihm aufdrängen musste. Das grobe Verschulden kann daher nicht allein generalisierend aus äußeren, objektiven Umständen abgeleitet werden, wie der fehlenden Komplexität des Steuerfalls. Vielmehr sind tatsächliche Feststellungen hinsichtlich des individuellen Verschuldens des Stpfl. oder seines steuerlichen Beraters erforderlich. Bei dieser einzelfallbezogenen Beurteilung können objektive Umstände als Aspekte bzw. Indizien eines Verschuldens einbezogen werden. Zu berücksichtigen ist auch, dass sich der Stpfl. vorübergehend in einer besonderen Krisensituation persönlicher oder beruflicher Art befand.
Bei einer dauernden Krisensituation, wie schwere Krankheit, muss der Stpfl. jedoch für eine geeignete Vertretung sorgen.
Bei einem Steuerberater, der in eigener Angelegenheit die Steuererklärung abgibt, stellt übermäßige Arbeitsbelastung (z. B. infolge von Krankheit von Mitarbeitern) allein jedoch keinen Grund dar, grobes Verschulden zu verneinen. Auch große Arbeitsbelastung kann nicht dazu führen, dass der Sorgfaltsmaßstab bei einem Steuerberater reduziert wird.
Auch wenn die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Stpfl. bzw. seines Beraters maßgebend sind, wird der Maßstab des groben Verschuldens nicht dadurch verändert oder beeinflusst, dass der Stpfl. abweichenden kulturellen oder religiösen Traditionen unterliegt.
Rz. 186
"Gewöhnliche" Fe...