Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 43
Eine Billigkeitsmaßnahme nach §§ 163, 227 AO kann geboten sein, wenn zwar der Tatbestand einer Steuer erfüllt ist, der gesetzliche Zweck der Norm aber eine Erhebung der Steuer nicht erfordert oder, als umgekehrter Fall, wenn zwar der gesetzliche Tatbestand einer Steuerermäßigung nicht erfüllt ist, ihr gesetzlicher Zweck aber die Versagung der Steuervergünstigung nicht erfordert. Sachliche Unbilligkeit erfordert, dass die Besteuerung mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar ist, sondern den Wertungen des Gesetzgebers zuwider laufen würde. Es muss sich also um einen atypischen Fall handeln, der zwar den Besteuerungstatbestand erfüllt, bei dem aber angenommen werden muss, dass der Gesetzgeber, hätte er diesen atypischen Fall gesehen und geregelt, ihn im Sinne der beantragten Billigkeitsmaßnahme geregelt hätte. Härten, die dem Besteuerungszweck entsprechen und die der Gesetzgeber bei der Gestaltung des Steuertatbestands bewusst in Kauf genommen hat, bilden keinen atypischen Fall in diesem Sinne. Diese Härten muss der Stpfl. hinnehmen.
Rz. 44
Keine sachliche Unbilligkeit liegt danach vor, wenn im Gesetz bewusst eine bestimmte Entscheidung getroffen worden ist und damit der Stpfl. belastet wird. Trifft der Gesetzgeber eine Wertentscheidung und stellt diese Entscheidung eine Belastung dar, muss diese Belastung im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung hingenommen werden. Eine Billigkeitsmaßnahme würde dann die Wertentscheidung des Gesetzgebers im Einzelfall nicht durchführen, sondern gerade verändern. Solche Fälle, in denen die Wertentscheidung des Gesetzgebers zu einer Belastung führt, die hingenommen werden muss, sind in Rz. 45ff. dargestellt.
Rz. 44a
Eine Wertentscheidung des Gesetzgebers liegt bei der Regelung über steuerbegünstigte Zwecke, §§ ...