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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 162 Schätzung von Besteuerungsg ... / 4.6 Unwirksamkeit und Aufhebung der tatsächlichen Verständigung

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 196

Die tatsächliche Verständigung ist wirksam, wenn sie auf beiden Seiten von den entscheidungsbefugten Personen abgeschlossen wurde, sich auf die Beseitigung sachlicher Unklarheiten beschränkt, also nicht auf Rechtsfragen bezieht, und die Verständigung vom Bindungswillen beider Seiten getragen wurde. Verfahrensfehler im vorausgegangenen Besteuerungs- oder Außenprüfungsverfahren führen nicht zur Unwirksamkeit der tatsächlichen Verständigung.[1]

Sind einzelne Teile der tatsächlichen Verständigung unwirksam, andere wirksam, stellt sich die Frage der Gesamtunwirksamkeit. I. d. R. wird es nicht möglich sein, einzelne Teile als wirksam aufrechtzuerhalten, da die tatsächliche Verständigung auf einem beiderseitigen Nachgeben beruht. Einzelpunkte einer tatsächlichen Verständigung sind regelmäßig als unselbstständige Bestandteile einer "Paketlösung" zu sehen[2]. Die Unwirksamkeit einzelner Teile wird daher i. d. R. die Ausgeglichenheit des ganzen "Pakets" berühren und zur Unwirksamkeit insgesamt führen. Das BMF[3] ordnet daher an, dass eine tatsächliche Verständigung sich regelmäßig nur auf einen einzigen Sachverhalt beziehen soll. Bei mehreren Streitpunkten sollen mehrere selbstständige tatsächliche Verständigungen abgeschlossen werden. Nur wenn auf diesem Weg eine Einigung nicht zu erreichen ist, soll einer "Paketlösung" zugestimmt werden. Dem Stpfl. ist zu empfehlen, auf einer Paketlösung zu bestehen, da er sonst Gefahr läuft, dass das FA nur die für den Stpfl. ungünstigen Teile der Einigung aufrecht erhält, für die anderen Teile aber die Bindungswirkung leugnet. Nur eine "Paketlösung" wird der Realität einer vergleichsweisen Einigung gerecht.

 

Rz. 197

Ist die tatsächliche Verständigung unwirksam, kann die Finanzbehörde den Sachverhalt uneingeschränkt neu regeln, z. B. durc...

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