Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 80
Benennt der Stpfl. den Gläubiger bzw. Zahlungsempfänger aufgrund eines ermessensfehlerfreien Verlangens der Finanzbehörde nicht, greift die Rechtsfolge der Nichtabzugsfähigkeit ein. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift tritt die Rechtsfolge nur bei der Nichtbenennung (bzw. nicht ausreichenden Benennung) ein. Hat der Stpfl. den Empfänger vollständig und richtig benannt, sind die Schulden bzw. Aufwendungen abzugsfähig; für Rechtsfolgen im Ermessen der Finanzbehörde ist dann kein Raum.
Rz. 81
Bei Nichtbenennung steht die Bestimmung der Rechtsfolge wiederum im Ermessen der Finanzbehörde. § 160 AO bestimmt zwar, dass die Lasten und Ausgaben bei Nichtbenennung steuerlich nicht zu berücksichtigen sind. Dies gilt jedoch nur "regelmäßig", lässt der Finanzbehörde also einen Ermessensspielraum, um auch ungewöhnliche Fälle sachgerecht regeln zu können. Andererseits bedeutet der Ausdruck "regelmäßig", dass die Nichtabziehbarkeit die Regel ist ("intendiertes Ermessen"), die Finanzbehörde also im Regelfall nicht ermessensfehlerhaft handelt, wenn sie zugunsten der Nichtabziehbarkeit entscheidet. Die Grundsätze des ordnungsgemäßen Ermessensgebrauchs können daher nur bei Vorliegen besonderer Gründe zur Abziehbarkeit führen.
Rz. 82
Maßstab für diese Ermessensausübung ist der Zweck des § 160 AO, Steuerausfälle durch Nichtansatz der Besteuerungsgrundlagen beim Gläubiger bzw. Zahlungsempfänger zu vermeiden. Die Rechtsfolge ist so zu gestalten, dass, betrachtet man Stpfl. und Empfänger zusammen, ein wahrscheinlich richtiges steuerliches Ergebnis hergestellt wird. Es ist nicht erforderlich, dass das Ergebnis genau richtig ist. Dabei sind auch pauschale Berechnungen der (wahrscheinlichen) Steuerfolgen bei dem Gläubiger bzw. Empfänger zulässig. Die Rechtsfolge ist also v...