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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 147b Verordnungsermächtigung zur Vereinheitlichung von digitalen Schnittstellen

Dr. Ulf-Christian Dißars
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1 Sinn und Zwecke der Bestimmung

 

Rz. 1

§ 147b AO wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22.3.2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts[1] neu in die AO eingefügt. Wegen des kaum praktikablen Namens des Gesetzes findet sich in der Literatur auch regelmäßig die Bezeichnung "DAC-7-Umsetzungsgesetz". Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen an der Norm nicht.[2]

 

Rz. 2

Ziel dieses Gesetzes ist es – wie oft vom Gesetzgeber vorgetragen – mehr Steuergerechtigkeit zu erreichen.[3] Um dieses Ziel zu erreichen, sollen die Finanzbehörden einen besseren Zugang zu Informationen erlangen, die für eine gleichmäßige und gesetzmäßige Besteuerung, insbesondere von Einkünften, die unter Verwendung digitaler Plattformen erzielt werden, erforderlich sind.[4]

Die neuen Regelungen betreffen aber nicht ausschließlich die Betreiber digitaler Plattformen, bei denen in Umsetzung der entsprechenden EU-Richtlinie[5] bestimmte Meldepflichten durch ein eigenes Gesetz normiert werden[6], sondern letztlich alle Stpfl., bei denen Betriebsprüfungen durchgeführt werden.

Letztlich sollen Außenprüfungen künftig früher begonnen und abgeschlossen werden. Im Vordergrund steht dabei die Kooperation zwischen Finanzverwaltung und Unternehmen. Außenprüfer und Stpfl. werden gleichermaßen in die Pflicht genommen. Während von den Stpfl. insbesondere erweiterte Mitwirkungspflichten gefordert werden, sollen die Außenprüfer beispielsweise Prüfungsschwerpunkte benennen sowie Zwischengespräche führen.

 

Rz. 3

Ausweislich der Gesetzesbegründung soll die Regelung des § 147b AO der Vereinheitlichung der digitalen Schnittstelle dienen.[7] Das Einspielen von Daten soll erleichtert werden. Mit der neuen ...

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