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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts

Dr. Armin Pahlke
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1 Allgemeines zur Bekanntgabe des Verwaltungsakts

1.1 Grundlagen

 

Rz. 1

§ 122 AO ist durch Gesetz v. 19.12.1985[1] um Abs. 2 Nr. 2 ergänzt worden. Als weitere Änderung sind durch Gesetz v. 22.12.1999[2] die bisher in § 155 Abs. 4 und 5 AO enthaltenen Regelungen in § 122 Abs. 6 und 7 AO übernommen worden. Dabei wurde die Regelung verallgemeinert und von Steuerbescheiden auf alle Verwaltungsakte ausgedehnt. Durch Gesetz v. 21.8.2002[3] wurde Abs. 2a eingefügt. Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.7.2016[4] ist § 122 Abs. 1 Satz 4 AO geändert und Abs. 5 AO angefügt worden. Die Neuregelungen sind zum 1.1.2017 in Kraft getreten.[5]

 

Rz. 1a

Durch das Jahressteuergesetz 2022 v. 16.12.2022[6] wurde § 122 Abs. 5 S. 2 AO durch die Wörter "Satz 3 und 4" ersetzt und § 122 Abs. 5 S. 4 AO eingefügt.

 

Rz. 1b

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Postrechts[7] wurden entsprechend der Änderung der Laufzeitvorgaben des § 18 Abs. 1 PostG[8] in § 122 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 2 AO die Wörter "am dritten Tage" durch die Wörter "am vierten Tage" ersetzt. Mit dieser Bezeichnung ist auch geklärt, dass es sich dabei um eine Frist i. S. d. § 108 Abs. 3 AO handelt. Bei Fristablauf an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag endet diese Frist erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages.[9] Die Änderung auf die 4-Tage-Frist ist zum 1.1.2025 in Kraft getreten.[10]

Eine entsprechende Regelung enthält § 133a Abs. 2 S. 3 FGO.

In § 224 Abs. 2 Nr. 1 und § 240 Abs. 3 S. 1 AO ist es jedoch bei der Frist von drei Tagen geblieben.

 

Rz. 2

Ein Verwaltungsakt ist erst dann ergangen, wenn der Adressat die Möglichkeit hat, von ihm Kenntnis zu nehmen; er ist daher empfangsbedürftig[11], sofern gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist.[12] § 122 AO enthält die Verpflichtung zur Bekanntgabe des Verwaltungsakts und Regelungen über die Art der Bek...

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