1 Allgemeines zur Bekanntgabe des Verwaltungsakts
1.1 Grundlagen
Rz. 1
§ 122 AO ist durch Gesetz v. 19.12.1985 um Abs. 2 Nr. 2 ergänzt worden. Als weitere Änderung sind durch Gesetz v. 22.12.1999 die bisher in § 155 Abs. 4 und 5 AO enthaltenen Regelungen in § 122 Abs. 6 und 7 AO übernommen worden. Dabei wurde die Regelung verallgemeinert und von Steuerbescheiden auf alle Verwaltungsakte ausgedehnt. Durch Gesetz v. 21.8.2002 wurde Abs. 2a eingefügt. Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.7.2016 ist § 122 Abs. 1 Satz 4 AO geändert und Abs. 5 AO angefügt worden. Die Neuregelungen sind zum 1.1.2017 in Kraft getreten.
Rz. 1a
Durch das Jahressteuergesetz 2022 v. 16.12.2022 wurde § 122 Abs. 5 S. 2 AO durch die Wörter "Satz 3 und 4" ersetzt und § 122 Abs. 5 S. 4 AO eingefügt.
Rz. 1b
Durch das Gesetz zur Modernisierung des Postrechts wurden entsprechend der Änderung der Laufzeitvorgaben des § 18 Abs. 1 PostG in § 122 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 2 AO die Wörter "am dritten Tage" durch die Wörter "am vierten Tage" ersetzt. Mit dieser Bezeichnung ist auch geklärt, dass es sich dabei um eine Frist i. S. d. § 108 Abs. 3 AO handelt. Bei Fristablauf an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag endet diese Frist erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages. Die Änderung auf die 4-Tage-Frist ist zum 1.1.2025 in Kraft getreten.
Eine entsprechende Regelung enthält § 133a Abs. 2 S. 3 FGO.
In § 224 Abs. 2 Nr. 1 und § 240 Abs. 3 S. 1 AO ist es jedoch bei der Frist von drei Tagen geblieben.
Rz. 2
Ein Verwaltungsakt ist erst dann ergangen, wenn der Adressat die Möglichkeit hat, von ihm Kenntnis zu nehmen; er ist daher empfangsbedürftig, sofern gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. § 122 AO enthält die Verpflichtung zur Bekanntgabe des Verwaltungsakts und Regelungen über die Art der Bek...