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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 102 Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz bestimmter Berufsgeheimnisse

Dr. Armin Pahlke
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1 Grundlagen

1.1 Gesetzesentwicklung

 

Rz. 1

§ 102 AO entspricht weitgehend §§ 53, 53a StPO.

§ 102 Abs. 1 Nr. 3c AO wurde durch Gesetz vom 16.6.1998[1] erweitert. Durch Gesetz vom 15.11.2019[2] wurde in § 102 Abs. 1 Nr. 3c AO das Wort "Psychotherapeuten" eingefügt; die Fassung ist am 1.9.2020 in Kraft getreten.[3] § 102 Abs. 4S. 1 AO wurde durch das Unternehmersteuerreformgesetz[4] eingefügt. Durch Gesetz v. 21.12.2019[5] wurde § 102 Abs. 4 S. 3 AO eingefügt. Diese ab 1.1.2020 geltende Fassung ist erstmalig ab dem 1.7.2020 anzuwenden, wenn der erste Schritt einer mitteilungspflichtigen grenzüberschreitenden Steuergestaltung nach dem 24.6.2018 umgesetzt wurde.[6]

[1] Gesetz über die Änderung der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- Jugendlichenpsychoperapeuthen, BGBl I 1998, 1311.
[2] Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung, BGBl I 2019, 1604.
[3] Abs. 12 Abs. 3 dieses Gesetzes.
[4] UntStRefG v. 14.8.2007, BGBl I 2007, 1912.
[5] Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen, BStBl I 2019, 2875.
[6] Art. 97 § 33 Abs. 1 und 2 EGAO.

1.2 Auskunftsverweigerung

 

Rz. 2

§ 102 AO begründet für die hier aufgezählten Träger von Berufsgeheimnissen ein Auskunftsverweigerungsrecht und erweitert für das gesamte Verwaltungsverfahren in Abgabenangelegenheiten[1] den zur Auskunftsverweigerung berechtigten Personenkreis über § 101 AO hinaus. § 102 AO enthält eine abschließende Aufzählung der geschützten Berufsgeheimnisse[2] und ist unanwendbar, wenn die Auskunftsperson nicht zum Kreis der hier genannten Berufsangehörigen zählt.[3]

Das auf dem Vertrauensverhältnis zwischen dem Kreditinstitut und seinen Kunden beruhende sog. Bankgeheimnis berechtigt Bankmitarbeiter nicht zur Auskunftsverweigerung.[4] Das Steuergeheimnis[5] begründet ebenfalls kein Auskunftsverweigerungsrecht, wenn die Auskunftsper...

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