Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 209
Das Verfahren über die Billigkeitsmaßnahme ist selbstständig gegenüber dem Steuerfestsetzungsverfahren. Es muss daher im Verfahren über die abweichende Festsetzung ein gesonderter Rechtsbehelf eingelegt werden, und zwar auch dann, wenn die Entscheidung über die abweichende Festsetzung mit der Steuerfestsetzung verbunden wurde. Beide Verfahren (Rechtsbehelf gegen die Steuerfestsetzung und Verfahren über die Billigkeitsmaßnahme) können unabhängig voneinander betrieben werden. Da es sich um selbstständige Verfahren handelt, dürfen Aspekte des einen Verfahrens nicht in dem anderen Verfahren berücksichtigt werden. In dem Billigkeitsverfahren darf nicht berücksichtigt werden, dass die Steuerfestsetzung u. U. rechtswidrig ist; dies ist durch Anfechtung des Steuerbescheids geltend zu machen. Bei einer Anfechtung der Steuerfestsetzung darf andererseits nicht geprüft werden, ob die Steuerfestsetzung unbillig ist. Dies ist dem gesonderten Verfahren über eine Billigkeitsmaßnahme vorbehalten.
Rz. 209a
Rechtsbehelf gegen die Billigkeitsmaßnahme bzw. die Ablehnung einer Billigkeitsmaßnahme ist der Einspruch. Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Ablehnung der Billigkeitsmaßnahme wird durch einstweilige Anordnung, § 114 FGO, gewährt, deren Voraussetzungen aber regelmäßig nicht vorliegen werden. Aussetzung der Vollziehung, § 361 AO, § 69 FGO ist nicht möglich, da die Ablehnung der Billigkeitsmaßnahme keinen vollziehbaren Inhalt hat.
Rz. 209b
Der Umstand, dass es sich um getrennte Rechtsbehelfsverfahren handelt, hat zur Folge, dass getrennte Rechtsbehelfsbelehrungen zu erteilen sind, wenn die Billigkeitsmaßnahme mit der Steuerfestsetzung verbunden wird. Für den Stpfl. muss aus der Rechtsbehelfsbelehrung klar hervorgehen, dass er Einspruch gegen die Billigkeitsmaßnahmen und gegen...