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Schell, SGB IX § 25 Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger / 2.2.6 Zuständigkeit bei Trägerübergang (Abs. 1 Nr. 6)

Siegfried Wurm
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Rz. 21

Nach Abs. 1 Nr. 6 sind die Rehabilitationsträger dafür verantwortlich, dass andere Rehabilitationsträger rechtzeitig informiert und eingebunden werden, wenn die Zuständigkeit zur Leistungsgewährung von dem einen auf den anderen Rehabilitationsträger übergeht. Damit stellt der Gesetzgeber klar, dass die Verantwortung der Rehabilitationsträger zur Zusammenarbeit auch den Trägerübergang bei einem Zuständigkeitswechsel umfasst, wie er z. B. an der Schnittstelle zwischen Kinder- und Jugendhilfe und Eingliederungshilfe altersbedingt regelmäßig stattfindet (vgl. auch §§ 19 ff. und 29 ff. der unter Rz. 5 aufgeführten Gemeinsamen Empfehlung "Reha-Prozess"). Dieses Einbinden des anderen Rehabilitationsträgers muss so rechtzeitig erfolgen, dass der Rehabilitationsprozess möglichst nicht verzögert bzw. unterbrochen wird.

 

Rz. 22

Wird bei der Antragsbearbeitung festgestellt, dass der Antrag eine Teilhabeleistung betrifft und ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist, ist der Antrag im Rahmen der zeitlichen Fristen des § 14 weiterzuleiten. Ansonsten ist über die Teilhabeleistung von dem Rehabilitationsträger (§ 6), bei dem der Antrag zuerst eingeht, zu entscheiden (§ 14 Abs. 1 und 2). Bei einem positiven Leistungsbescheid sind die Teilhabeleistungen zügig einzuleiten (vgl. § 28 Abs. 2).

Erkennt der Rehabilitationsträger, dass durch den Antrag Leistungen von mindestens zwei Rehabilitationsträgern ausgelöst werden, gilt das in § 15 geregelte Verfahren. In diesem Rahmen sind die Leistungen mithilfe des Teilhabeplans (§ 19) zu koordinieren und die Zuständigkeitsübergänge zu regeln. Näheres hierzu ergibt sich aus der Komm. zu den §§ 9, 14, 15 und 19.

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