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Sauer, SGB IX § 89 Verordnungsermächtigung / 3 Geschäftsordnung des Beirates für die Teilhabe behinderter Menschen (Stand 2010)

Dr. Kerstin Sabrowski
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Rz. 3

§ 1 Teilnahmerecht an Sitzungen des Beirates

(1) An den Sitzungen des Beirates nehmen die Mitglieder des Beirates oder ihre Vertreterinnen oder Vertreter sowie ausgewählte Vertreterinnen oder Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) teil. An den Sitzungen des Beirates können Vertreterinnen oder Vertreter anderer Bundesministerien teilnehmen, deren Ressortzuständigkeit von den zur Beratung anstehenden Themen berührt wird, sowie ferner die oder der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen oder eine von ihr oder ihm beauftragte Mitarbeiterin oder ein von ihr oder ihm beauftragter Mitarbeiter.

(2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Beirat Sachverständige hinzuziehen.

§ 2 Einberufung des Beirates

(1) a) Der Beirat tagt zweimal im Jahr, im Frühjahr und im Herbst eines jeden Jahres. Die oder der Vorsitzende lädt mindestens vier Wochen – in Eilfällen mindestens zwei Wochen – vor der Sitzung schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung sowie Beifügung der bis dahin vorliegenden Beratungsunterlagen schriftlich zu den Sitzungen ein. Dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erst später vorliegende Beratungsunterlagen können den Beiratsmitgliedern auch elektronisch übermittelt werden. Die Einladung kann im Benehmen mit dem oder der Vorsitzenden auch vom BMAS ausgesprochen werden.

b) Die oder der Vorsitzende bzw. das BMAS ist zur Einberufung des Beirates zu einer außerordentlichen Sitzung verpflichtet, wenn wenigstens acht Mitglieder dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes und Darlegung der Gründe für die Notwendigkeit der außerordentlichen Sitzung schriftlich verlangen.

(2) Das BMAS gibt den stellvertretenden Mitgliedern Einladung und Tagesordnung sowie vorliegende Beratungsunterlagen parallel zu den Einladungen...

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