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Sauer, SGB IX § 2 Begriffsbestimmungen

Siegfried Wurm
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift trat mit der Einführung des SGB IX (Gesetz v. 19.6.2001, BGBl. I S. 1046) zum 1.7.2001 in Kraft (Art. 68 des Gesetzes). Sie wurde seitdem mehrfach geändert, zuletzt durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) mit Wirkung zum 1.1.2018.

 

Rz. 2

Das SGB IX regelt die Rechte von Menschen, die

  • behindert (§ 2 Abs. 1 Satz 1 und 2),
  • von Behinderung bedroht (§ 2 Abs. 1 Satz 3) oder
  • schwerbehindert (§ 2 Abs. 2) sind oder
  • einer schwerbehinderten Person gleichgestellt werden (§ 2 Abs. 3).

§ 2 bestimmt, wann diese Merkmale vorliegen und grenzt dadurch zugleich ab, für wen die Regelungen des SGB IX gelten. Wird z. B. eine Unterarmgehstütze verordnet, muss u. a. wegen der Frage der Anwendung des § 14 geprüft werden, ob eine Behinderung i. S. d. § 2 besteht (u. a. Aktivitäts- bzw. Partizipationsstörungen für einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten). Wird dies bejaht, ist die Zuständigkeitsregelung des § 14 zwingend anzuwenden, sonst nicht.

 

Rz. 3

§ 2 Abs. 1 bestimmt für die in § 5 aufgeführten

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
  • Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
  • Leistungen zur sozialen Teilhabe

die Voraussetzungen, nach denen Menschen i. S. d. SGB IX als behindert anzusehen sind. Zu dem Personenkreis der nach dem SGB IX Anspruchsberechtigten zählt die Vorschrift auch Menschen, bei denen eine Behinderung (voraussichtlich mindestens 6 Monate anhaltende Aktivitäts- bzw. Partizipationsstörung) noch nicht eingetreten ist, aber kurz-, mittel- oder langfristig droht (z. B. chronisch Kranke; vgl. Rz. 23 ff.).

 

Rz. 4

Abs. 2 definiert, wann ein Mensch als schwerbehindert gilt. Der Begriff der Schwerbehinderung ist für Teil 3 des SGB IX von Bedeutung (ab § 151), der u. a. die arbeitsrechtlichen und sonst...

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