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Sauer, SGB IX § 42 Leistungen zur medizinischen Rehabili ... / 2.11 Besondere Verfahren und Methoden (Abs. 3)

Siegfried Wurm
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Rz. 39

Die medizinische Rehabilitation bezieht sich nicht nur auf einzelne Organe oder Körperabschnitte, sondern betrachtet das gesamte Individuum des behinderten bzw. von einer Behinderung bedrohten Menschen als Rehabilitationssubjekt. Im Sinne der Ganzheitlichkeit der Behandlung sind multiprofessionelle und interdisziplinäre Handlungsschemata – auch unter Berücksichtigung der Bezugspersonen und der unmittelbaren örtlichen Umweltgegebenheiten des Rehabilitanden (z. B. wohnt allein und im 4. Stock eines Wohnhauses ohne Aufzug) – notwendig, um das Rehabilitationsziel zu erreichen und langfristig zu sichern. Bei den Hilfen nach Abs. 3 handelt es sich vorwiegend um individuell unterstützende Maßnahmen zur Förderung der psychischen Situationsbewältigung und zur Förderung eines "behinderungsgerechten" Verhaltens. Zu nennen sind hier vor allem

  1. psychosoziale und
  2. pädagogische

Hilfen zu unterschiedlichen Zweckbestimmungen (Rz. 40). Ein Anspruch auf diese Hilfen besteht allerdings nur, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um zügig und effizient die medizinischen Rehabilitationsziele zu erreichen oder zu sichern.

Zu a)

Die psychosozialen Hilfen wirken insbesondere bei Depressionen, Angststörungen, Essstörungen usw. und dienen vor allem der psychischen Bewältigung von Erkrankungen/Behinderungen des Rehabilitanden. Z. B. erlernen psychisch Erkrankte während einer Rehabilitationsmaßnahme, sich mit den behinderungsbedingten Einschränkungen zu identifizieren und mit diesen umzugehen.

Zu b)

Die pädagogischen Hilfen i. S. d. medizinischen Rehabilitation bestehen darin, dem Rehabilitanden "Werkzeug" an die Hand zu geben, um sich zu motivieren oder um zu erlernen, welche Übungen/Verhaltensweisen zur Erreichung eines lang andauernden Rehabilitationserfolgs notwendig sind (z. B. Ernährungsbe...

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