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Sauer, SGB IX § 38 Verträge mit Leistungserbringern

Siegfried Wurm
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 38 trat aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) am 1.1.2018 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt trat die Vorgängervorschrift des § 21 a. F., die einen teils identischen Wortlaut hatte, außer Kraft.

§ 21 a. F. war zum 1.7.2001 mit folgender Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/5074 S. 105) versehen worden:

Zitat

Absätze 1 und 2 stellen sicher, dass nur solche Rehabilitationsdienste und -einrichtungen in Anspruch genommen werden, die den sich aus § 20 (Anm. des Autors: heute § 37) ergebenden Qualitätsanforderungen genügen. Mit diesen sind – soweit sie nicht Eigeneinrichtungen der Rehabilitationsträger sind – Verträge abzuschließen, die u. a. auch die notwendigen Regelungen zu diesen Anforderungen enthalten müssen. Zu den Rehabilitationseinrichtungen gehören auch die Werkstätten für behinderte Menschen (§ 136; Anm. des Autors: heute § 219). Für sie ist die Regelung maßgeblich, soweit sie mit den Rehabilitationsträgern nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 Verträge schließen. Soweit die Sozialhilfeträger Rehabilitationsträger sind, gelten §§ 93 ff. Bundessozialhilfegesetz (Anm. des Autors: heute § 124 SGB IX).

Absatz 2 ist nicht abschließend. Bei der Gestaltung der Verträge sollen auch die notwendigen Inhalte geregelt werden, damit die Einrichtungen den erweiterten Wunsch- und Wahlrechten der Leistungsberechtigten entgegenkommen und die Bedürfnisse besonderer Personengruppen berücksichtigt werden können; insbesondere den Bedürfnissen behinderter und von Behinderung bedrohter Frauen z. B. durch die Ermöglichung von Teilzeitmaßnahmen. Datenschutzrechtliche Regelungen sind zu beachten. Bei der in Absatz 2 Nr. 2 geregelten Übernahme von Grundsätzen der Rehabilitationsträger zu...

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Neuntes Buch Sozialgesetzbuch / § 38 Verträge mit Leistungserbringern
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