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Sauer, SGB IX § 26 Gemeinsame Empfehlungen / 2.1 Sicherstellung der Koordination der Teilhabeleistungen und der Kooperation der Rehabilitationsträger (Abs. 1)

Siegfried Wurm
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Rz. 10

§ 25 verpflichtet die unterschiedlichen Rehabilitationsträger, ihre Zusammenarbeit untereinander zu stärken. Dadurch soll eine reibungslose und koordinierte Zusammenarbeit und bei Zuständigkeit von mehreren, unterschiedlichen Rehabilitationsträgern eine zügige Leistungsgewährung "wie aus einer Hand" gewährleistet werden.

Wie dieses geschehen soll, lässt § 25 offen, denn nach Auffassung des Gesetzgebers können die Rehabilitationsträger die ihnen aufgetragenen Ziele am ehesten umsetzen, wenn sie in Form einer Selbstverpflichtung/Selbstverwaltungslösung selbst Regeln zur Optimierung des Rehabilitationsgeschehens erarbeiten. Zu diesem Zweck verpflichtet § 26 Abs. 1 die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 aufgeführten Rehabilitationsträger Gemeinsame Empfehlungen zu vereinbaren. Dabei geht es nicht darum, Voraussetzungen und Inhalte von Leistungen neu zu bestimmen; vielmehr soll im Rahmen des geltenden Rechts eine einheitliche und koordinierte, zügige Leistungserbringung bewirkt werden (vgl. auch BSG, Urteil v. 17.6.2008, B 1 KR 31/07 R; vgl. auch Rz. 12). Die Koordination der Leistungen soll wie "aus einer Hand" auch dann erfolgen, wenn die verschiedenen Teilhabeleistungen von unterschiedlichen Rehabilitationsträgern eigenverantwortlich zur Verfügung gestellt werden.

Die Empfehlungen richten sich nur an die der jeweiligen Empfehlung beigetretenen Rehabilitationsträger und lassen die Rechtsansprüche leistungsberechtigter Bürger unberührt (BT-Drs. 14/5074 v. 16.1.2001, S. 101 f., sowie BR-Drs. 49/01 v. 26.1.2001, S. 301, jeweils zur Vorgängervorschrift des § 13).

 

Rz. 11

Mit der Zielsetzung der trägerübergreifenden Zusammenarbeit befasst sich insbesondere die unter Rz. 5 aufgeführte Gemeinsame Empfehlung "Reha-Prozess". Diese befasst sich u. a. mit

  • der Teilhabe-Bedarfserkennung i. S....

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