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Sauer, SGB IX § 160 Ausgleichsabgabe

Dr. jur. Hanno Binkert
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift des § 160 wurde durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) mit Wirkung ab dem 1.1.2018 eingeführt. Die Regelung entspricht inhaltlich der vorherigen Vorschrift des § 77 (a. F.).

Die Vorgängervorschrift des § 77 (a. F.) wurde ursprünglich durch Art. I des Gesetzes v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) eingeführt und ist zum 1.7.2001 in Kraft getreten. Der damalige Wortlaut des § 77 a. F. entsprach der Vorschrift des § 11 des Gesetzes zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft (SchwebG), die zum 30.6.2001 wieder außer Kraft trat.

Durch das Gesetz zur Änderung von Fristen und Bezeichnungen im Neunten Buch Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer Gesetze v. 3.4.2003 (BGBl. I S. 462) ist die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2003 in Abs. 1, 2 und 3 geändert worden.

Durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) werden mit Wirkung zum 1.1.2005 in Abs. 4 und 6 sprachliche Anpassungen an die geänderten Bezeichnungen der Arbeitsverwaltung nachvollzogen.

Klarstellungen erfolgten mit Wirkung zum 1.5.2004 zu der durch das Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter v. 29.9.2000 eingeführten "Kleinbetrieberegelung" in Abs. 2 Satz 2, und eine Folgeänderung zur Änderung des § 79 wurde in Abs. 6 durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen v. 23.4.2004 (BGBl. I S. 606) mit Wirkung zum 1.1.2005 vorgenommen.

Eine redaktionelle Änderung erfolgte aufgrund des Neuzuschnitts und der Neubezeichnung der Bundesministerien in Abs. 3 Satz 5 durch Art. 261 Nr. 1 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BG...

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