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Sauer, SGB III § 86 Kosten für auswärtige Unterbringung und für Verpflegung

Franz-Josef Sauer
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 82 nach § 86 überführt worden.

§ 82 war zum 1.1.2003 durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4607) neu gefasst worden.

Die Vorschrift ist zum 1.4.2012 neu gefasst worden.

Durch das Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes v. 8.7.2019 (BGBl. I S. 1025) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.8.2019 geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Übernahme von Kosten für eine erforderliche auswärtige Unterbringung und Verpflegung bei der Teilnahme an einer nach den §§ 81, 82 geförderten Weiterbildungsmaßnahme. Sie konkretisiert § 83 Abs. 1 Nr. 3. Schon danach ist Voraussetzung, dass die Kosten durch die Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme unmittelbar entstehen. § 86 ist eine Kann-Bestimmung. Über die Übernahme von Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung hat die Agentur für Arbeit nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dieses Ermessen ist nicht schon durch die Ausgabe des Bildungsgutscheins ausgeübt worden. Die im Zusammenhang mit der Neufassung der Vorschrift vorgenommenen Änderungen zum 1.4.2012 waren nur redaktioneller Art ohne Auswirkungen auf das materielle Recht der beruflichen Weiterbildung.

Unterbringungs- und Verpflegungskosten können nur übernommen werden, wenn die auswärtige Unterbringung erforderlich ist. Das ist der Fall, wenn die Pendelzeit zur auswärtigen Bildungsstätte unzumutbar lang ist.

Die Änderungen zum 1.8.2019 sollten die Veränderungen bei den Bedarfssätzen und Freibeträgen für das BAföG nachvollziehen.

 

Rz. 3

Unterbringungs- und Verpflegungskosten werden pauschal übernommen. Der Tagessatz für d...

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