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Sauer, SGB II § 53 Statistik und Übermittlung statistisc ... / 1 Allgemeines

Franz-Josef Sauer
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Rz. 2

§ 53 regelt die Grundlagen für die Berichterstattung über die Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende und die Bereitstellung der dafür aufbereiteten Daten. Diese Aufgabe wird in dem nach der Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende etwas entwirrtem System der 2 Trägerschaften und nur noch 2 Organisationsformen – gemeinsame Einrichtung nach § 44b oder zugelassene alleinige kommunale Trägerschaft nach § 6a – zur Umsetzung des SGB II allein der Bundesagentur für Arbeit übertragen, die ihrerseits mit den Agenturen für Arbeit, den Regionaldirektionen und der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg sowie einigen besonderen Dienststellen über jedenfalls mehr als 150 Dienststellen mit Leistungsträgereigenschaft i. S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 11, 19a SGB I verfügt. Damit wird sichergestellt, dass nur eine und dazu bundesweit operierende Behörde für die Statistik und Berichterstattung nach dem SGB II verantwortlich ist. Das trägt der Überlegung in besonderem Maße Rechnung, dass die Erstellung der Statistiken nach einheitlichen Kriterien und Definitionen erfolgt. Den komplexen Strukturen der Grundsicherung für Arbeit mit den operativen Agenturen für Arbeit, kommunalen Trägern und den Jobcentern entsprechend ist neben der Datenerhebung, die in §§ 51, 51b geregelt ist, eine ebenso mehrschichtige Regelungsstruktur erforderlich, die den Erfordernissen der Berichterstattung, aber auch den Interessen der Träger, der sonst an der Grundsicherung beteiligten Stellen und der Öffentlichkeit Rechnung trägt.

 

Rz. 3

Abs. 1 überträgt der Bundesagentur für Arbeit das Teilaufgabengebiet Statistik über die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die laufende Berichterstattung und die Arbeitsmarkt- und Berufsforschung über die Grundsicherun...

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