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Sauer, SGB II § 48a Vergleich der Leistungsfähigkeit / 2.1 Kennzahlenvergleich

Franz-Josef Sauer
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Rz. 4

Die heranzuziehenden Kennzahlen sollen gewährleisten, dass die Leistungsfähigkeit der Träger vergleichend und möglichst einheitlich abgebildet werden kann. Sie sind ausweislich der Gesetzesbegründung ebenso wie die Ziele der nach § 48b abzuschließenden Zielvereinbarungen an Aufgaben und Zielen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 1 auszurichten. Dabei soll auf dem bereits bestehenden interregionalen Kennzahlensystem aufgebaut werden, das regelmäßig verschiedene Kennzahlen für jeden einzelnen Träger berichtet. Die regelmäßige Berichterstattung wird beibehalten werden. Letztlich wurden die Kennzahlen § 48b Abs. 3 entnommen.

 

Rz. 5

§ 48a gebietet Kennzahlenvergleiche und nennt auch die Legitimation in datenschutzrechtlicher Hinsicht. Zur Entwicklung völlig eigenständiger Kennzahlen gibt die Vorschrift nichts her. Durch die Bezugnahme auf § 51b Abs. 3 Nr. 3 wird vielmehr deutlich, dass die Kennzahlen aus den Daten gewonnen werden müssen, die nach § 51b Abs. 1 und 2 erhoben werden. § 51b ist nur eine Weiterleitungsvorschrift zur Übermittlung der erhobenen Daten durch die kommunalen und zugelassenen kommunalen Träger (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 6a) an die Bundesagentur für Arbeit und führt daher nicht direkt auf die Spur der Kennzahlen. § 51b Abs. 1 enthält zwar die Grundregel der für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende laufend zu erhebenden Daten durch die zuständigen Träger. Welche Daten das allerdings tatsächlich sind, wird aufgrund einer Ermächtigung in § 51b Abs. 1 Satz 2 durch das BMAS mit Zustimmung des Bundesrates in einer Rechtsverordnung geregelt. Die Rechtsverordnung darf auch festlegen, nach welchen Verfahren die Daten weiterentwickelt werden. Durch diese Erweiterung, die erst im Gesetzgebungsverfahren durch Empfehlung des Ausschusses fü...

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