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Sauer, SGB II § 31b Beginn und Dauer der Minderung / 2.1 Minderung des Auszahlungsanspruchs

Franz-Josef Sauer
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Rz. 11

Abs. 1 Satz 1 regelt weiterhin ausdrücklich den Beginn der Rechtsfolgen wegen einer Pflichtverletzung nach § 31, die in § 31a geregelt ist. Die Vorschrift bestimmt in Abs. 2 dagegen allein die gestaffelte Dauer der Leistungsminderung in Monaten. Die Vorschrift gilt nicht für Meldeversäumnisse nach § 32, dort wird die Dauer der Leistungsminderung in Abs. 2 Satz 2 eigenständig geregelt. Die Vorschrift betrifft alle Leistungsminderungen, gleich ob sie sich auf erste oder wiederholte Pflichtverletzungen beziehen. Eine Unterscheidung nach dem Alter wird seit der Neuregelung der Leistungsminderungsvorschriften ab 1.1.2023 nicht mehr getroffen. Die Rechtsfolgen treten dem Grunde nach anders als nach früherem Recht nicht mehr für 3 Monate ein. Abs. 2 Satz 1 bestimmt vielmehr für Leistungsminderungen im Umfang von 10 % des maßgebenden Regelbedarfs eine Dauer von einem Monat, für Leistungsminderungen im Umfang von 20 % des maßgebenden Regelbedarfs eine Dauer von 2 Monaten und für Leistungsminderungen im Umfang von 30 % des maßgebenden Regelbedarfs eine Dauer von 3 Monaten. Die längste Dauer gilt auch für alle weiteren Leistungsminderungen aufgrund weiterer Pflichtverletzungen. Das galt bis zur Entscheidung des BVerfG auch dann, wenn im Falle des § 31 Abs. 2 Nr. 3 die Dauer der Sperrzeit nach § 159 SGB III kürzer war oder im Fall des Abs. 2 Nr. 4 kürzer gewesen wäre. Dabei ist es auch mit Ausnahme der Rechtsfolgen bei Meldeversäumnissen nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 geblieben (vgl. § 31a Abs. 1 Satz 7, § 32 Abs. 2). Insofern ist das Leistungsminderungsrecht ein Spezialrecht innerhalb des SGB, das auf die Grundsicherung zugeschnitten ist. Von geringerer Bedeutung ist dagegen der Umstand, dass Leistungen zum Lebensunterhalt aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende gerade desh...

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