Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Sauer, SGB II § 18a Zusammenarbeit mit den für die Arbei ... / 2.2 Beteiligte Stellen

Franz-Josef Sauer
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rz. 10

§ 18a erfasst die Leistungen nach dem SGB II erbringenden Stellen. Das sind nicht stets die Leistungsträger nach § 6 Abs. 1. In Betracht kommen als Regelfall die gemäß § 44b von der Agentur für Arbeit und dem Kreis bzw. der kreisfreien Stadt gebildeten Jobcenter als gemeinsame Einrichtungen. Auf die Jobcenter sind die Aufgaben der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers kraft Gesetzes durch § 44b Abs. 1 Satz 2 übergegangen. Das Jobcenter unterliegt daher der Unterrichtungspflicht nach § 18a. Das betrifft sowohl in die Zuständigkeit der Bundesagentur fallende Eingliederungsleistungen wie auch Tatsachen im Zusammenhang mit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Dasselbe gilt für kommunale Leistungen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2).

 

Rz. 11

Ist ein kommunaler Träger nach § 6a zugelassen worden, nimmt er auch die Aufgaben der Agentur für Arbeit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wahr. Das Jobcenter des kommunalen Trägers trifft daher die Gesamtverpflichtung nach § 18a sowohl im Zusammenhang mit der Erbringung von Bundesleistungen als auch mit kommunalen Leistungen.

 

Rz. 12

(unbesetzt)

 

Rz. 13

Die in § 18a geregelte Zusammenarbeit der Leistungserbringer nach dem SGB II betrifft die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur für Arbeit. Das bedeutet, dass sich die nach dem SGB II zuständige Stelle ihrer Unterrichtungspflicht nicht durch Mitteilung von Tatsachen an die örtlich zuständige Dienststelle der Agentur für Arbeit (Hauptamt oder Geschäftsstelle) entledigen kann. Die Zusammenarbeit hat mit der jeweils zuständigen Stelle der Bundesagentur für Arbeit zu erfolgen. Das betrifft nach § 18a allerdings nur diejenigen Stellen, die für die Arbeitsförderung nach dem SGB III zuständig sind, also z. B. nicht die bei der Bundesagentur für Arbeit eingerichteten ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Jansen, SGG § 86a Aufschiebende Wirkung von Widerspruch ... / 2.3.2 Vollziehungsaussetzung (Abs. 3 Satz 1)
    1
  • Arbeitgeberanteil / 2.1 Versicherungspflichtige Arbeitnehmer
    0
  • Jansen, SGB VI § 275 (außer Kraft)
    0
  • Jansen, SGB VI § 36 Altersrente für langjährig Versicherte / 2.3 Hinzuverdienst
    0
  • Jansen / Sommer, SGB I § 2 Soziale Rechte / 2 Rechtspraxis
    0
  • Jung, AsylbLG § 5a Arbeitsgelegenheiten auf der Grundlage des Arbeitsmarktprogramms Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen (außer Kraft)
    0
  • Jung, SGB VIII § 36a Steuerungsverantwortung, Selbstbesc ... / 1 Allgemeines
    0
  • Jung, SGB VIII § 36a Steuerungsverantwortung, Selbstbesc ... / 2.2.3.3 Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Abs. 3
    0
  • Jung, SGB VIII § 74 Förderung der freien Jugendhilfe / 2.5.3 Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen
    0
  • Jung, SGB XII § 144 Einmalzahlung für den Monat Juli 2022 / 1 Allgemeines
    0
  • Jung, SGB VIII § 2 Aufgaben der Jugendhilfe / 2.1 Leistungen und andere Aufgaben
    0
  • Jung, SGB VIII § 22a Förderung in Tageseinrichtungen / 2.5 Integration Behinderter (Abs. 4)
    0
  • Jung, SGB XII § 49 Hilfe zur Familienplanung / 2.3 Abgrenzungen
    0
  • Jung, SGB XII § 58 Gesamtplan (außer Kraft)
    0
  • Klose, SGB I § 50 Überleitung bei Unterbringung / 2.2 Umfang des Anspruchsübergangs (Abs. 2)
    0
  • Krankenhausentgeltgesetz / §§ 3 - 6c Abschnitt 2 Vergütung der Krankenhausleistungen
    0
  • Sauer, SGB II § 82 Gesetz zur Förderung der beruflichen ... / 0 Rechtsentwicklung
    0
  • Sauer, SGB II § 44a Feststellung von Erwerbsfähigkeit un ... / 2.5 Feststellung der Hilfebedürftigkeit
    0
  • Sauer, SGB II § 53 Statistik und Übermittlung statistisc ... / 2.6 Geltung von Vorschriften aus dem Recht der Arbeitsförderung
    0
  • Sauer, SGB IX § 131 Rahmenverträge zur Erbringung von Le ... / 2.3.2 Inhalte der Verordnung
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt SGB Office Professional
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Sozialwesen
So geht's: Fördermittelmanagement in der sozialen Arbeit
Fördermittelmanagement in der sozialen Arbeit
Bild: Haufe Shop

Förderprojekte spielen in der sozialen Arbeit eine entscheidende Rolle. Mit diesem Buch finden Sie sich im „Förderdschungel“ zurecht und bauen erfolgreich ein Fördermittelmanagement auf. Die Autorin bietet mit Schritt-für-Schritt-Anleitungen und Beispielen alles für eine gelungene Projektumsetzung.


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Sozialwesen Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren