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Sauer, SGB III § 299 Informationspflicht bei grenzüberschreitender Vermittlung

Franz-Josef Sauer
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze v. 16.7.2021 (BGBl. I S. 2970) mit Wirkung zum 1.1.2022 neu gefasst worden.

Durch Art. 9 des Gesetzes zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts v. 28.6.2023 (BGBl. I Nr. 172) wurde die Vorschrift in Nr. 10 mit Wirkung zum 1.7.2023 hinsichtlich der Verweisungsnorm des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes geändert.

Durch Art. 7 Nr. 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung v. 16.8.2023 (BGBl. I Nr. 217) wurde die Vorschrift in Nr. 10 mit Wirkung zum 1.1.2026 geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Mit der Neufassung der Vorschrift wurde eine Informationspflicht für Vermittler bei grenzüberschreitenden Arbeitsvermittlungen geschaffen. Denn aus dem Ausland stammende Arbeitsuchende haben nach der Gesetzesbegründung regelmäßig u. a. aufgrund von Sprachbarrieren und einer für sie fremden Rechtsordnung Schwierigkeiten, sich selbst über die Arbeitsbedingungen und das geltende Recht zu informieren. Die Informationspflicht soll den Arbeitsuchenden Transparenz im Hinblick auf das zu vermittelnde Arbeitsverhältnis schaffen und ihnen beispielhaft aufzeigen, von welchen Beratungsdiensten der Sozialpartner und der staatlichen Stellen sie Unterstützung bekommen können. Stets zu nennen sind dabei die Beratungsstellen gemäß § 23a Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG), die unter dem Namen "Faire Mobilität" angeboten wurden und werden. Hierbei kann als Kontaktdatum insbesondere die zentrale Website www.faire-mobilitaet.de angegeben werden. Die Informationen hat der V...

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Bei einer grenzüberschreitenden Vermittlung hat der Vermittler die Arbeitsuchende oder den Arbeitsuchenden vor Abschluss des Arbeitsvertrages in schriftlicher Form und auf seine Kosten in der eigenen Sprache der oder des Arbeitsuchenden oder in einer Sprache, ...

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