1 Allgemeines
Rz. 1
In §§ 232 und 233 BewG wird der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum Grundvermögen abgegrenzt.
In § 234 BewG wird das Bewertungsobjekt Betrieb der Land- und Forstwirtschaft präzisiert und für Zwecke der Grundsteuerbewertung in Nutzungen, Nutzungsteile und Nutzungsarten sowie in Nebenbetriebe aufgegliedert. Hierbei wird auf bewährte Regelungen in § 34 Abs. 1 und 2 BewG zur Einheitsbewertung zurückgegriffen.
Zu den land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören die
- landwirtschaftliche Nutzung,
- forstwirtschaftliche Nutzung,
- weinbauliche Nutzung,
- gärtnerische Nutzung und die
- übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen i. S. d. § 242 BewG.
Die gärtnerische Nutzung wird des Weiteren in vier Nutzungsteile aufgegliedert, um die spezifischen Besonderheiten innerhalb des Gartenbaus realitätsgerecht abbilden zu können.
Von den Nutzungen werden die Nutzungsarten Abbauland, Geringstland, Unland und Hofstelle abgegrenzt. Die bisher als Wirtschaftsgüter erfassten Flächen des Abbaulands, des Geringstlands und des Unlands werden inhaltlich analog zu den § 34 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. §§ 43 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 45 Abs. 1 BewG bei der Einheitsbewertung definiert. Sie werden im reformierten Bewertungsrecht aus automationstechnischen Gründen jedoch als Nutzungsart geführt. Zur weiteren Vereinfachung des Bewertungsverfahrens werden erstmals auch Hofstellen als Nutzungsart erfasst. Die Nutzungsart ergänzt die jeweiligen Nutzungen um die Hofflächen, die dadurch unmittelbar bewertet werden können.
Unverändert werden außerdem Nebenbetriebe dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zugeordnet und gesondert erfasst. Für die Abgrenzung des Nebenbetriebs zum Gewerbebetrieb gelten die bisherigen Grundsätze.