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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Systematische Darstellung der Besteuerung von Vereinen

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I. Allgemeines

 

Tz. 1

Stand: EL 147 – ET: 02/2026

In Deutschland gibt es unzählige Vereine, die von dem Engagement überwiegend ehrenamtlich tätiger Menschen getragen werden. Die meisten dieser Vereine sind wegen Förderung steuerbegünstigter ("gemeinnütziger") Zwecke nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3)/§ 3 Nr. 6 GewStG (Anhang 7) von den Ertragsteuern befreit.

Steuerbegünstigte Zwecke sind die

  • gemeinnützigen Zwecke (§ 52 AO, Anhang 1b),
  • mildtätigen Zwecke (§ 53 AO, Anhang 1b) und
  • kirchlichen Zwecke (§ 54 AO, Anhang 1b).
 

Tz. 2

Stand: EL 147 – ET: 02/2026

Der Idealverein kann sich in der Form eines rechtsfähigen Vereins oder eines Vereins ohne Rechtspersönlichkeit zusammenschließen. Die Rechtsform hat nur für das Zivilrecht Bedeutung, weil an sie bestimmte Voraussetzungen für die Haftung geknüpft sind.

 

Tz. 3

Stand: EL 147 – ET: 02/2026

Ein rechtsfähiger Verein erlangt seine Rechtsfähigkeit durch die Eintragung in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht. Er führt nach seiner Eintragung die Bezeichnung "eingetragener Verein" (e. V.).

Auch auf den Verein ohne Rechtspersönlichkeit finden die Vorschriften des Vereinsrechts (§§ 24–53 BGB) Anwendung (§ 54 Abs. 1 BGB, Anhang 12a). Jedoch haften bei einem Verein ohne Rechtspersönlichkeit die Vorstände persönlich und gesamtschuldnerisch (§ 54 Abs. 2 BGB).

 

Tz. 4

Stand: EL 147 – ET: 02/2026

Das Steuerrecht ("Gemeinnützigkeitsrecht") unterscheidet nicht zwischen rechtsfähigen Vereinen und Vereinen ohne Rechtspersönlichkeit. Beide Vereinstypen werden steuerlich und gemeinnützigkeitsrechtlich gleich behandelt.

Sowohl der rechtsfähige Verein als auch der Verein ohne Rechtspersönlichkeit kann die Steuerbegünstigung wegen Förderung

  • gemeinnütziger,
  • mildtätiger oder
  • kirchlicher

Zwecke erhalten, wenn er die steuerlichen Voraussetzungen der §§ 51–68 AO (Anhan...

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