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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 844 BGB ... / 2. Dauer der Rente.

Dr. Jan Luckey
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Rn 10

Die Rente soll den entgehenden Unterhalt ersetzen. Daher richten sich Beginn und Ende der Rentenpflicht nach Beginn und Ende der (nun fiktiven) Unterhaltspflicht. Für das Ende nennt II 1 ausdrücklich das Ende der ›mutmaßlichen Dauer‹ (§ 287 ZPO) des Lebens des Getöteten, weil spätestens mit diesem Tod das die Unterhaltspflicht begründende Rechtsverhältnis geendet hätte (allerdings wäre auch über den Zeitpunkt unfallunabhängigen Versterbens ein weiterer Schaden zB deshalb denkbar, weil der Hinterbliebene aufgrund des tatsächlichen ›Vorversterbens‹ nun eine geringere Hinterbliebenenrente erhält, als er erhalten hätte, wäre der Getötete erst später gestorben. Dann zählt auch diese Differenz zum ersatzfähigen Schaden, § 249 I). Doch kommt nach den Regeln des Unterhaltsrechts auch ein früheres Ende in Betracht, insb idR durch das Ende der Bedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers oder der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners (§§ 1602, 1603) oder gar das Vorversterben des Unterhaltsgläubigers. Zudem kommen noch weitere Endigungsgründe in Betracht, etwa dass ein näher Verwandter leistungsfähig geworden ist (vgl §§ 1606f). Eine Wiederverheiratung führt nicht automatisch zum Erlöschen des Anspruchs, vielmehr findet eine Anrechnung der ›neuen‹ Unterhaltsansprüche statt. Geht der Hinterbliebene indes nach dem Unfalltod des Ehegatten eine eheähnliche Lebensgemeinschaft ein, so ist der Wert der dem Partner erbrachten Haushaltsführung als solcher auf ihren Unterhaltsschaden nicht anzurechnen (BGH NJW 84, 2520 [BGH 19.06.1984 - VI ZR 301/82] – es besteht insoweit keine neue gesetzliche Unterhaltspflicht!) Jedoch ist verstärkt zu prüfen, ob iRd Erwerbsobliegenheit Einkünfte zumutbar und möglich sind (s.u. Rn 17).

 

Rn 11

Der Beginn der Ersatzpflicht fällt mit dem Tod oder dem spä...

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