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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 814 BGB ... / 1. Leistung ›solvendi causa‹.

Prof. Dr. Hanns Prütting
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Rn 2

Der Kondiktionsausschluss in § 814 betrifft das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete. Es muss also eine Leistung iSd normativen Leistungsbegriffs vorliegen (hierzu iE § 812 Rn 22 ff), die der Zuwendende solvendi causa erbracht hat (AnwK/v Sachsen Gessaphe § 814 Rz 2; HP/Wendehorst § 814 Rz 3). Das ist nur bei der condictio indebiti der Fall (BGH WM 86, 1324; 72, 283, 286; AnwK/v Sachsen Gessaphe § 814 Rz 2; Grüneberg/Sprau § 814 Rz 1). Liegen die übrigen Voraussetzungen des § 814 vor, so ist der Bereicherungsausgleich nach § 812 I 1 Alt 1 also auch bei Mehrpersonenverhältnissen iRd nach allg Kriterien zu ermittelnden Leistungsbeziehung(en) ausgeschlossen (AnwK/v Sachsen Gessaphe § 814 Rz 2, 7). Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass § 814 keine Anwendung findet auf die Fälle der Nichtleistungskondiktion (zur Verwendungskondiktion BGH NJW 94, 2357, 2358 [BGH 31.05.1994 - VI ZR 12/94]; vgl auch BGH WM 86, 1342, 1352) und den Bereicherungsanspruch aus § 817 1 (BGH WM 61, 530). Gleiches gilt für die Tatbestände der condictio ob rem (§ 812 I 2 Alt 2), die den Herausgabeanspruch des Leistenden gerade nicht an die mangels causa fehlgeschlagene Erfüllung einer Verbindlichkeit, sondern an die Verfehlung eines gesondert vereinbarten Leistungszwecks knüpft (hierzu iE § 812 Rn 42, 49). Also kann schon denknotwendig kein kondiktionshindernder Zusammenhang zwischen der Kenntnis des Leistenden vom Fehlen einer rechtsgeschäftlichen Leistungsverpflichtung und dem Kondiktionsgrund der condictio ob rem, nämlich der Zweckverfehlung, bestehen (iE ebenso BGH NJW 99, 2892 [BGH 02.07.1999 - V ZR 167/98]; 80, 451 [BGH 26.10.1979 - V ZR 88/77]; Köln NJW-RR 94, 1026 [OLG Köln 08.04.1994 - 20 U 226/92]; MüKo/Schwab § 814 Rz 4; AnwK/v Sachsen Gessaphe § 814 Rz 2; Staud/Lorenz...

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