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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 767 BGB ... / B. Grundsatz: Abhängigkeit der Bürgschaft vom Bestand der Hauptschuld (§ 767 I 1).

Prof. Dr. Eckart Brödermann
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Rn 3

Der Umfang der Hauptschuld bestimmt auch den Umfang der Bürgenschuld: Ohne Hauptschuld keine Bürgschaftsschuld. Wieweit die Bürgenschuld genau reicht – ob sie zB Zinsen (BGH NJW 92, 2629f [BGH 25.06.1992 - IX ZR 24/92]) und Zinseszinsen (BGHZ 77, 256, 259, 262) erfasst –, kann im Bürgschaftsvertrag im Einzelnen geregelt werden und ist ggf durch Auslegung nach §§ 133, 157 zu ermitteln (s zB BGH WM 08, 1350, 1352). Unklarheiten gehen zu Lasten des Gläubigers (BGHZ 76, 187, 189).

I. Bestehen einer Hauptschuld.

 

Rn 4

Die Hauptschuld muss wirksam begründet sein; bei Nichtigkeit des Hauptvertrages sichert die Bürgschaft nur dann den Bereicherungsanspruch, wenn die Auslegung des Bürgschaftsvertrags einen entspr Willen ergibt (BGH NJW 00, 511 f [BGH 04.11.1999 - IX ZR 320/98]; 01, 1859 f [BGH 15.03.2001 - IX ZR 273/98]; kein solcher Wille: Frankf NJW 80, 2201 f; BGH BeckRS 07, 02309 für bürgschaftsunerfahrene Privatpersonen s Gestaltungstipp bei Fielenbach, WM 12, 2349, 2352). Künftige Ansprüche (vgl § 765 II) sowie schwebend unwirksame Forderungen (zB §§ 108 I, 177 I) können Gegenstand einer Bürgschaft sein. Der Anspruch aus einem formunwirksamen, später aber nach § 311b I 2 geheilten Vertrag fällt ebenfalls unter § 765 II (vgl RGZ 134, 243, 246). Die Bürgschaft entsteht in diesen Fällen mit Wirksamwerden der Hauptschuld. Bei Verwaltungsakten kommt es auf deren Rechtmäßigkeit und nicht auf die Bestandskraft an (BGH WM 09, 1180, 1184).

II. Erlöschen der Hauptschuld.

 

Rn 5

Die Bürgenschuld erlischt in dem gleichen Umfang, in dem die Hauptschuld erlischt (BGH NJW 99, 2113f [BGH 06.05.1999 - IX ZR 430/97]). Dabei ist es unerheblich, weshalb die Hauptschuld untergeht. Unter § 767 I fallen insb die Erfüllung (§ 362; Soergel/Gröschler § 767 Rz 5; auch durch Dritte, vgl BGH JZ 76, 24f), Erfüllungssurrogate (für Leistung an Erfüllungs statt: BGH...

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