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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 445 BGB – Haftungsbegrenzung bei öffentlichen Versteigerungen.

Eric Wagner
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Gesetzestext

 

Wird eine Sache auf Grund eines Pfandrechts in einer öffentlichen Versteigerung unter der Bezeichnung als Pfand verkauft, so stehen dem Käufer Rechte wegen eines Mangels nur zu, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

A. Grundsätzliches.

I. Zweck.

 

Rn 1

Die im Regelfall zu einem Haftungsausschluss führende Haftungsbegrenzung berücksichtigt die besondere Situation des Pfandgläubigers als Verkäufer und deren Erkennbarkeit für den Käufer durch den Verkauf der Sache ›als Pfand‹ (HP/Faust Rz 1; zur aF Hamm DB 85, 807, 808).

II. Anwendungsbereich.

 

Rn 2

Die Norm gilt nur für den Sachkauf, dort für Sach- und Rechtsmängel.

III. WKRL.

 

Rn 3

Art 3 V lit a WKRL gestattet für den Verbrauchsgüterkauf eine Herausnahme ausschl von gebrauchten Gütern, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden (s § 474 II 2 nF). Das Merkmal der möglichen persönlichen Teilnahme ist (iGgs zu Art 1 III VerbrGKRL) wegen der Definition in § 312g II Nr 10 obsolet (vgl BTDrs 19/27424, 28). Zwar spricht die WKRL nur von einer ›öffentlichen‹ und nicht von einer ›öffentlich zugänglichen‹ Versteigerung, jedoch belegt Art 2 Nr 15 die Entsprechung des § 312 II Nr 10 mit der WKRL (iGgs zu § 383 II). Die §§ 475 III 2 Alt 2, 474 II 2 setzen diese Vorgaben für den Verbrauchsgüterkauf um (dazu § 474 Rn 11).

B. Öffentliche Versteigerung als Pfand.

 

Rn 4

Der Begriff ›öffentliche Versteigerung‹ wird in § 383 III legaldefiniert. Gewerberechtliche Grundlage ist die Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen (Fassung vom 1.6.76 BGBl I, 1345) (grds BGH NJW 06, 613 [BGH 09.11.2005 - VIII ZR 116/05] Rz 9 ff). Sie schreibt die Möglichkeit der vorherigen Besichtigung vor. Versteigerer ist, wer die Versteigerung durchführt, nicht ihr Veranstalter (BGH NJW-RR 10, 1210 [BGH 24.02.2010 - VIII ZR 71/09]). Sache muss ausdrücklich ›als Pfand‹, dh gem §...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 445 Haftungsbegrenzung bei öffentlichen Versteigerungen
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