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Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen

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§ 1 Versteigerungsauftrag

1Der Versteigerer darf nur auf Grund eines Vertrags in Textform[1] [Bis 31.12.2024: schriftlichen Vertrags] mit dem Inhalt nach Satz 2 versteigern. 2Der Vertrag muss enthalten:

 

1.

Vor- und Nachnamen sowie Anschrift des Auftraggebers,

 

2.

die Bezeichnung der einzelnen zur Versteigerung bestimmten Sachen und Rechte außer bei Sachgesamtheiten, wenn der Auftraggeber auf die Bezeichnung der einzelnen Sachen im Vertrag verzichtet hat,

 

3.

die Höhe eines vom Auftraggeber zu zahlenden Entgelts,

 

4.

die Beträge, die der Auftraggeber als Anteil an den Kosten und baren Auslagen der Versteigerung sowie für eine Schätzung und Begutachtung zu zahlen hat,

 

5.

den Betrag, den der Auftraggeber dem Versteigerer zu zahlen hat, wenn er den Auftrag ganz oder teilweise zurücknimmt,

 

6.

Angaben darüber,

 

a)

wie lange der Auftraggeber an den Auftrag gebunden ist,

 

b)

ob und welche Mindestpreise festgesetzt werden,

 

c)

ob Gold- und Silbersachen unter dem Gold- oder Silberwert zugeschlagen werden können.

[1] Geändert durch Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie vom 11.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

§ 2 Verzeichnis

 

(1) 1Der Versteigerer hat bis spätestens zwei Wochen vor der Versteigerung ein Verzeichnis der zu versteigernden Sachen anzufertigen, in dem das Versteigerungsgut jedes Auftraggebers einheitlich zu kennzeichnen ist. 2Das Versteigerungsgut ist durch den Namen des Auftraggebers oder durch Deckworte, Buchstaben oder Zahlen bei jeder einzelnen Nummer des Verzeichnisses oder bei übersichtlichen Zusammenstellungen der den einzelnen Auftraggebern gehörenden Sachen zu kennzeichnen. 3Bei den Zusammenstellungen sind die Sachen, die dem Versteigerer gehören, gesondert aufzuführen und als solche zu kennzeichnen.

 

(2) 1Absatz 1 gilt nicht für Briefmarkenversteigerungen, Münzversteigerungen und öffentliche Versteigerungen auf Grund gesetzlicher Vorschrift (§ 383 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs[2] [Bis 31.12.2024: § 383 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs] ). 2Bei freiwilligen Hausrat- und Nachlassversteigerungen können durch die am Versteigerungsort[3] [Bis 31.12.2024: Ort der Versteigerung] zuständige Behörde Ausnahmen von den Anforderungen nach Absatz 1 zugelassen werden.

[1] § 2 geändert durch Drittes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz) vom 17.03.2009. Anzuwenden ab 25.03.2009.
[2] Geändert durch Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23.10.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.
[3] Geändert durch Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23.10.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

§ 3 Anzeige

 

(1) 1Der Versteigerer hat jede Versteigerung spätestens zwei Wochen vor dem in Aussicht genommenen Versteigerungstermin der zuständigen Behörde [Bis 31.12.2024: sowie der Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk die Versteigerung stattfinden soll,] [1] schriftlich oder elektronisch [2]mit den Angaben nach Absatz 2 anzuzeigen. 2Die Behörde kann in Ausnahmefällen, insbesondere bei leicht verderblichem Versteigerungsgut, die Frist auf Antrag abkürzen. 3Bei der Versteigerung von landwirtschaftlichem Inventar, landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Vieh ist keine Anzeige erforderlich.

 

(2)[3] 1In der Anzeige sind neben der Gattung der zu versteigernden Ware und dem Zeitpunkt der Versteigerung die folgenden Angaben zu machen:

 

1.

in den Fällen der Versteigerung und der öffentlichen Versteigerung nach § 383 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Versteigerungsort,

 

2.

im Fall der virtuellen öffentlichen Versteigerung nach § 383 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Zugangsdaten,

 

3.

im Fall der hybriden öffentlichen Versteigerung nach § 383 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Versteigerungsort und die Zugangsdaten.

2In den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 1 sind der Anlass der Versteigerung sowie Name und Anschrift der Auftraggeber anzugeben.

Bis 31.12.2024:

(2) 1In der Anzeige sind Ort und Zeitpunkt der Versteigerung sowie die Gattung der zu versteigernden Ware anzugeben. 2In den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 1 sind der Anlass der Versteigerung sowie Name und Anschrift der Auftraggeber anzugeben.

 

(2a)[4] Erkennt der Versteigerer in den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 erst nach Erstattung der Anzeige nach Absatz 1, dass einzelne Gegenstände zu dem zu versteigernden Nachlass oder der zur versteigernden Insolvenzmasse oder zum aufgegebenen Geschäftsbetrieb gehören, darf er diese Gegenstände versteigern, wenn er dies der zuständigen Behörde [Bis 31.12.2024: sowie der Industrie- und Handelskammer ] [5]unter Bezugnahme auf die nach Absatz 1 erstattete Anzeige unverzüglich anzeigt.

 

(3) 1Eine neue Versteigerung am Ort der vorherge...

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