Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 398 BGB ... / C. Die abzutretende Forderung.

Prof. Dr. Hans-Friedrich Müller
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

I. Bestehen der Forderung/Verfügungsbefugnis des Zedenten.

 

Rn 10

Eine wirksame Abtretung setzt das Bestehen der Forderung (zur Vorausabtretung s.u. Rn 13f) u die Verfügungsbefugnis des Zedenten voraus. Diese muss grds noch in dem Augenblick vorhanden sein, in dem die Verfügung wirksam werden soll. Soll die Abtretung erst mit der schriftlichen Anzeige beim Versicherer wirksam werden, muss die Verfügungsbefugnis noch im Zeitpunkt der Anzeige gegeben sein (BGH NJW-RR 10, 904, 906 [BGH 10.03.2010 - IV ZR 207/08]). Bei mehrfacher Abtretung derselben Forderung gilt das Prioritätsprinzip. Wirksamkeit entfaltet allein die erste Abtretung, da der Zedent bei Vornahme der späteren Verfügungen nicht mehr Inhaber der Forderung ist (BGHZ 32, 361, 363; NJW 68, 1516, 1517). Der Schuldner wird nach § 408 geschützt. Der Erstzessionar kann die Abtretung an den Zweitzessionar gem § 185 genehmigen u ihr dadurch zur Wirksamkeit verhelfen (BGH NJW 90, 2678, 2680 [BGH 15.01.1990 - II ZR 311/88]). Das Prioritätsprinzip wird durch § 392 II HGB durchbrochen. Tritt der Kommissionär Forderungen aus dem Kommissionsgeschäft an seinen Gläubiger ab, so ist dies im Verhältnis zum Kommittenten relativ unwirksam, so dass eine spätere Abtretung an ihn wirksam wird (BGHZ 104, 123, 126). Ein gutgläubiger Erwerb der Forderung ist mangels einer Rechtsscheinbasis grds ausgeschlossen. Eine begrenzte Ausn enthält § 405, ferner wird bei in Wertpapieren verbrieften Forderungen Gutglaubensschutz gewährt (Art 16 WG, Art 19 iVm Art 21 ScheckG).

II. Abtretbarkeit.

 

Rn 11

Forderungen sind grds übertragbar. Ausnahmen können sich aus dem Inhalt des Schuldverhältnisses oder einem vertraglichen Abtretungsausschluss (§ 399) oder kraft Gesetzes ergeben (§§ 400, 473, 717). Forderungen sind auch übertragbar, wenn sie auf sog unvollkommenen Schuldverhältnissen beruhen oder bereits verjährt sind (MüKo/Kiening...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Nachweispflicht bei Einbringungen nach § 22 Abs. 3 UmwStG
    488
  • Fahrten der Kinder zur Schule als Werbungskosten bzw. außergewöhnliche Belastungen
    321
  • Gewährleistungsrückstellung darf den Pauschalsatz von 0,5 % übersteigen.
    299
  • Fahrtkosten für Besuche eines pflegebedürftigen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung
    273
  • Steuerschuldnerschaft bei Schrottmaterialien (zu § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG)
    251
  • Vermietung zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden
    240
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    216
  • Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigung (zu § 13b UStG)
    182
  • Steuerbefreiung bei Vermietungsleistungen (zu § 4 Nr. 12 UStG)
    153
  • Aufwendungen für Grabpflege als haushaltsnahe Dienstleistung?
    149
  • Steuerfreiheit der Umsätze aus unterrichtender Tätigkeit
    147
  • Aufteilung von Hotelumsätzen nach Umsatzsteuersätzen: Bewertung des Frühstücks
    145
  • Frotscher/Geurts, EStG § 21 Vermietung und Verpachtung / 5.3.2.5 Größerer Erhaltungsaufwand (§ 82b EStDV)
    140
  • Geschäftsveräußerung im Ganzen (zu § 1 Abs. 1a UStG)
    139
  • Nachträgliche Befristung unbefristeter Arbeitsverträge
    138
  • Behandlung der Marktprämie nach dem EEG (zu § 1 Abs. 1 UStG)
    132
  • Angabe des Zeitpunkts der Leistung in der Rechnung
    124
  • Umsatzsteuer bei Doppelzahlung einer Rechnung
    124
  • Einbau einer Klimaanlage als nachträglicher Herstellungsaufwand eines Gebäudes
    123
  • Nachweis der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen (zu § 13b Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 8 UStG)
    122
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Krypto-Asset-Compliance
Krypto-Asset-Compliance
Bild: Haufe Shop

Nationale und EU-weite Regulierung von Kryptowerten: Überblick zu kapitalmarkt- und bankaufsichtsrechtliche Fragen, Datenschutz, Tax- und Accounting-Compliance, Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Verstößen gegen Finanzsanktionen​.​


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren