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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 6 ZPO – Besitz ... / a) Regelungsumfang.

Hans-Josef Beumers
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Rn 5

§ 6 gilt für alle Arten des Besitzes iSd §§ 854 ff BGB und (de minore ad Maiorem) grds auch für alle Arten des Eigentums (St/J/Roth § 6 Rz 13; Hamm MDR 02, 1458 [OLG Hamm 16.07.2002 - 21 W 1/02]). Abzulehnen ist die Ansicht, das Eigentum sei nur dann mit dem vollen Wert anzusetzen, wenn zugleich die Herausgabe verlangt werde; denn die Übereignung verschafft für sich schon die höhere Rechtsposition (aA Celle NJW-RR 98, 141 für Auflassung; die Frage, ob hier generell nur das wirtschaftliche Interesse zu berücksichtigen ist, muss von dieser Frage getrennt betrachtet werden, s.o. Rn 2; wie hier: MüKoZPO/Wöstmann § 6 Rz 6; St/J/Roth § 6 Rz 12). Vorbehaltseigentum ist uneingeschränkt erfasst (Frankf NJW 70, 334; Köln JurBüro 71, 86: Verkehrswert, nicht Kaufpreisrest; aA Kobl MDR 68, 334), nicht hingegen das Sicherungseigentum, das Pfandrechtscharakter hat (BGH NJW 59, 939; OLGR Ddorf 94, 27; s.u. Rn 17), und die Anwartschaft, weil diese nach den jeweiligen Besonderheiten ihres Entstehungsgrundes zu bewerten ist (§ 3 Streitwert-Lexikon Anwartschaft). Mitbesitz, Miteigentum und Teilklage sind mit dem str Teilwert anzusetzen (BGH NJW 69, 1114 [BGH 13.02.1969 - III ZR 123/68]: Umlegungsplan; KG AnwBl 78, 107; OLGR Oldbg 98, 254; OLGR Stuttg 04, 19; KG MDR 08, 1417 [KG Berlin 01.10.2008 - 1 W 455/08]: Auflassung eines Grundstücksteils; St/J/Roth § 6 Rz 19). All dies gilt auch für den Herausgabe- und Räumungsanspruch nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (BGH FamRZ 10, 1096). Ansprüche bei Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft sind nach § 3 zu bewerten (BGH NJW 75, 1415 [BGH 24.04.1975 - III ZR 173/72]). Auf die Herausgabeklage aus Eigentum ist § 41 II 2 GKG anzuwenden, sofern der Beklagte Miete, Pacht oder ein ähnliches Nutzungsverhältnis einwendet (BGH NZM 1...

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