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KG Berlin Beschluss vom 01.10.2008 - 1 W 455/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert der Klage eines Mitglieds einer Bruchteilsgemeinschaft gegen ein anderes Mitglied der Gemeinschaft auf Auflassung des der Gemeinschaft gehörenden Grundstücks an sich

 

Normenkette

ZPO §§ 3, 6

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 31 O 277/07)

 

Tenor

In Änderung des angefochtenen Beschlusses wird der Streitwert auf 138.894,24 EUR festgesetzt. Davon entfallen 120.000 EUR auf den Klageantrag zu 2).

 

Gründe

1. Die gem. §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 2 GKG, 32 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässige Beschwerde ist begründet. Der Wert für den auf Teilung der Bruchteilseigentümergemeinschaft und Auflassung des Grundstücks an die Klägerin gerichteten Klageantrags zu 2) beträgt gem. §§ 40, 45 Abs. 1 Satz 3, 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO 120.000 EUR, entsprechend dem hälftigen Verkehrswert des Grundstücks.

a) Im Ansatz zutreffend geht das LG davon aus, dass sich der Streitwert für eine Klage auf Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft an einem Grundstück nicht nach § 6 ZPO, sondern gem. § 3 ZPO nach dem Interesse des Klägers an der Verteilung und damit auch dem von ihm begehrten Anteil bemisst (vgl. Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Rz. 413). Im vorliegenden Fall hat sich die Klägerin jedoch nicht darauf beschränkt, auf Aufhebung der an dem Grundstück bestehenden Bruchteilsgemeinschaft sowie auf Zustimmung zum Verkauf des Grundstücks zu klagen. Vielmehr hat sie auf Auflassung des Grundstücks an sich geklagt. Diese Sachverhaltsgestaltung ist dem Fall vergleichbar, in dem ein Miterbe als Teil einer Gesamthandgemeinschaft gegen einen anderen Miterben auf Auflassung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks an sich klagt. In einem derartigen Fall richtet sich der Streitwert gem. § 3 ZPO nach dem Anteil des beklagten Miterben am Grundstüc...

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