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OLG Hamm Beschluss vom 16.07.2002 - 21 W 01/02, 21 W 1/02

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Leitsatz (amtlich)

Der Streitwert des Anspruches auf Auflassung eines Grundstücks ist auch dann nach dem Verkehrswert des Grundstücks zu bemessen, wenn die Auflassung wegen einer geringfügigen Gegenforderung verweigert wird.

 

Normenkette

ZPO § 6

 

Verfahrensgang

LG Essen (Aktenzeichen 9 O 358/00)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Streitwert wird für die Zeit bis zum 28.6.2001 auf 279.899,22 DM (= 143.110,20 Euro) festgesetzt.

 

Gründe

I. Mit notariellem Kaufvertrag vom 9.2.1996 erwarben die Kläger von der Beklagten eine Eigentumswohnung mit Garage, für die sie letztendlich einen Kaufpreis von 266.500 DM zu zahlen hatten.

Mit ihrer Klage haben sie die Auflassung des verkauften Wohnungseigentums verlangt.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und Widerklage erhoben, mit der sie die Verurteilung der Kläger zur Zahlung eines Restkaufpreises i.H.v. 13.399,22 DM verlangt hat.

Die Kläger haben die Abweisung der Widerklage begehrt.

Nachdem die Beklagte die Auflassung erklärt hatte und die Eigentumsumschreibung erfolgt war, hat die Beklagte die Widerklage in der mündlichen Verhandlung vor dem LG am 29.6.2001 zurückgenommen. Die Parteien haben den Rechtsstreit sodann in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Das LG hat den Streitwert mit Beschluss vom 29.6.2002 für die Zeit bis zum 28.6.2001 auf 279.899 DM und für die Zeit ab dem 29.6.2001 auf bis zu 14.000 DM festgesetzt. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde der Beklagten hat es mit Beschluss vom 11.9.2001 den Streitwert für die Zeit bis zum 28.6.2001 auf 26.798,44 DM, jeweils 13.399,22 DM für die Klage und die Widerklage, festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es in den Fällen, in denen die Auflassung nur wegen einer geringfügigen Gegenforderung verweigert werde, zur Vermeidung eines Prozesses mit unverhä...

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