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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 534 ZPO – Verlust des Rügerechts.

Dr. Susanne Kramer
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Gesetzestext

 

Die Verletzung einer das Verfahren des ersten Rechtszuges betreffenden Vorschrift kann in der Berufungsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei das Rügerecht bereits im ersten Rechtszuge nach der Vorschrift des § 295 verloren hat.

A. Systematik, Zweck, Anwendungsbereich.

 

Rn 1

Im Berufungsverfahren ist eine Abänderung des angefochtenen Urteils auch wegen eines Verfahrensfehlers möglich (§ 513 I 1 1. Alt). Liegt die Befolgung der Verfahrensvorschrift nicht im öffentlichen Interesse, sondern dient lediglich dem Schutz einer Partei, kann diese darauf (konkludent) verzichten. Hat sie dies erstinstanzlich getan, kann sie sich auf den Verfahrensfehler nicht mehr berufen. § 534 perpetuiert die Wirkungen eines solchen Verzichts in die Berufungsinstanz, auch hier kann der Verfahrensfehler dann nicht mehr gerügt werden. § 534 ist damit Ausfluss des allgemeinen Rechtsgedankens, dass das Berufungsverfahren die Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens darstellt und die in 1. Instanz an Handlungen oder Unterlassungen der Parteien geknüpfte Wirkungen in 2. Instanz fortdauern (MüKoZPO/Rimmelspacher Rz 1).

 

Rn 2

Die Vorschrift gilt in allen Berufungsverfahren, auch im WEG-Verfahren. Auf das arbeitsgerichtliche Berufungsverfahrens findet sie gem § 64 VI ArbGG entspr Anwendung.

B. Erstinstanzliche Verfahrensfehler.

I. Verfahrensfehler.

 

Rn 3

Von § 534 erfasst werden alle unter § 295 fallenden (§ 295 Rn 3 ff) verzichtbaren Verfahrensvorschriften. Hierunter fallen alle den äußeren Prozessablauf betreffenden Normen, zB §§ 253, 159 f, 166, 227, 271, 274, 283, 311 ff, 355 ff, 377. Nicht verzichtbar sind Normen, die den Inhalt von Partei- oder Gerichtshandlungen betreffen, insb die vAw zu berücksichtigenden Prozessvoraussetzungen (dazu § 532), und Vorschriften, die die Öffentlichkeit der Verhandlung oder das rechtliche Gehör gewähren sollen. Unerheblich ist, ob die Verletzung der Norm durc...

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