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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG § 189 FamFG – ... / B. Rechtsstellung der Behörden.

Prof. Dr. Markus Gehrlein
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Rn 2

In erster Linie hat das Familiengericht die fachliche Äußerung der Adoptionsvermittlungsstelle einzuholen, die das Kind vermittelt oder den Beratungsschein nach § 9a Abs 2 AdVermiG ausgestellt hat. Falls keine Adoptionsvermittlungsstelle tätig geworden ist, hat das Familiengericht eine fachliche Äußerung des Jugendamts einzuholen. Die fachliche Äußerung betrifft die Frage, ob das Kind und die Familie des Annehmenden zur Annahme geeignet sind. Dies kann am ehesten durch die Adoptionsvermittlungsstelle, die das Kind vermittelt hat oder die den Beratungsschein für den Annehmenden ausgestellt hat, beurteilt werden. Die fachliche Äußerung soll immer durch eine Adoptionsvermittlungsstelle abgegeben werden. Eine interne Abstimmung untereinander bleibt den Adoptionsvermittlungsstellen unbenommen. Die Einholung der fachlichen Äußerung bedeutet nicht, dass die Behörde die Stellung eines Verfahrensbeteiligten einnimmt. Wird die Anhörung versäumt, kann dies eine Beschwerde bei Zurückweisung des Antrags auf Annahme als Kind rechtfertigen. Ein ohne Einholung einer fachlichen Äußerung ergangener Annahmebeschluss ist wirksam. Die fachliche Äußerung ist kostenlos abzugeben (Abs 3). Die Entscheidung ist der Adoptionsvermittlungsstelle, die das Kind vermittelt hat, mitzuteilen (Abs 4). Dem Jugendamt wird die Entscheidung gem § 195 bekannt gemacht.

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