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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG § 168d FamFG – ... / I. Persönlicher Anwendungsbereich.

Beate Jokisch
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Rn 4

Die Vorschrift behandelt Zahlungen an den Vormund. Gem § 168f sind die Bestimmungen auch auf Pflegschaften anzuwenden. Gemeint sind Pflegschaften nach materiellem Recht (Dutta/Jacoby/Schwab/Zorn/Ivanits § 168 aF Rz 60; Prütting/Helms/Hammer § 168d Rz 7; MüKoFamFG/Schmidt § 168d Rz 14). Demzufolge gilt § 168 insb für Ansprüche des Ergänzungspflegers für Minderjährige (§ 1809 BGB), die Pflegschaft für ein ungeborenes Kind (§ 1810 BGB) und die Zuwendungspflegschaft (§ 1811 BGB (Prütting/Helms/Hammer § 168d Rz 7; Dutta/Jacoby/Schwab/Zorn/Ivanits § 168 aF Rz 60).

 

Rn 5

Ansprüche des Umgangspflegers (§ 1684 III 3 BGB) sind nach § 277 festzusetzen, was ausdr in § 1684 III 6 BGB geregelt ist. Da gem § 277 IV 1 Aufwendungsersatz und Vergütung stets aus der Staatskasse zu zahlen sind, scheidet die Anwendung von § 168d aus (Prütting/Helms/Hammer § 168d Rz 7; MüKoFamFG/Schmidt § 168d Rz 14).

 

Rn 6

Gleiches gilt gem § 277 IV 1 für den Verfahrenspfleger in Betreuungs- und Unterbringungssachen (§ 318) sowie in Freiheitsentziehungssachen (§ 419 V 1). Da gem § 277 IV 1 Aufwendungsersatz und Vergütung des Verfahrenspflegers stets aus der Staatskasse zu zahlen sind, scheidet die Anwendung von § 168d auch hier aus.

 

Rn 7

Gem § 158c III 3 ist für Ansprüche des Verfahrensbeistands in Kindschaftssachen, in Abstammungssachen (§ 174 S 2) und Adoptionssachen (§ 191 S 2) ebenfalls die Vorschrift des § 292 I, V entspr anwendbar. Auch diese Ansprüche sind gem § 158 VII 5 ausschließlich aus der Staatskasse zu zahlen, sodass sich die Verweisung in § 158 VII 6 auf § 168 I (S 1 und 4) beschränkt.

 

Rn 8

Soweit das Jugendamt als Vormund bestellt worden ist, hat dieses gem § 6 I VBVG keinen Vergütungsanspruch. Gem § 6 II VBVG kann es Ersatz für seine Aufwendungen nur verlangen, wenn der Mündel nicht mittellos...

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