Rz. 700
§ 7 Abs. 6 ErbStG erfasst nur Schenkungen unter Lebenden, nicht aber Erwerbe von Todes wegen. Gleichfalls sind von der Vorschrift nur Personengesellschaften betroffen, wobei ebenfalls wie bei § 7 Abs. 5 ErbStG hierunter neben den in der Praxis gebräuchlichen Formen der Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG) auch die GbR, die Partnerschaftsgesellschaft, die typische und atypische stille Gesellschaft, die Partenreederei sowie die EWiV fallen. Eine Ausdehnung der Vorschrift auf Kapitalgesellschaften scheidet aus (vgl. auch Schuck in V/S/W, § 7 Rn. 211 und Weinmann in M/W, § 7 Rn. 239).
Rz. 701
Vom Wortlaut der Vorschrift ist der Fall erfasst, dass die Beteiligung zusammen mit dem Anspruch auf das Gewinnübermaß übertragen wird. Unerheblich ist insoweit, ob bereits vor der Übertragung ein Anspruch auf ein Gewinnübermaß bestand oder dieser Anspruch erst bei der Übertragung begründet wird. Ebenfalls unter § 7 Abs. 6 ErbStG fallen Gestaltungen, in denen eine Beteiligung gegen Entgelt oder gegen Einlage erworben wird, ohne dass die Einlage oder das Entgelt das Gewinnübermaß vollständig abdecken. Dann liegt eine freigebig-gemischte Zuwendung vor, die nach den Regelungen für freigebig-gemischte Zuwendungen zu behandeln ist (s. Rn. 312 ff.). Umstritten ist hingegen der Fall, dass ein Gesellschafter zunächst unentgeltlich in die Gesellschaft aufgenommen wird und erst später einen Anspruch auf ein Gewinnübermaß erhält. Unter Berücksichtigung vom Sinn und Zweck der Vorschrift wird man auch diesen Fall unter § 7 Abs. 6 ErbStG fassen können (R E 7.9 Abs. 2 ErbStR; Weinmann in M/W, § 7 Rn. 239; Geck in K/E, § 7 Rn. 190.9). Geht man hingegen vom Wortlaut der Vorschrift aus, wird man den Fall der isolierten, nachträglichen Zuwendung des Anspruches auf das Gewinnübermaß ni...