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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 8 E ... / A. Sonstige Geldleistungen (§ 8 Abs 1 S 2 EStG)

Hartmut Pust
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Rn. 296

Stand: EL 183 – ET: 08/2025

Ab dem VZ 2020 gehören auch die in § 8 Abs 1 S 2 EStG genannten Leistungen zu Einnahmen in Geld. Es handelt sich dabei um zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Nach den Ausführungen im Bericht des Finanzausschusses (BT-Drs 19/14909, 44) erfolgt die Einfügung von § 8 Abs 1 S 2 EStG zur Behebung der durch die fortentwickelte Rspr des BFH (BFH v 07.06.2018, VI R 13/16, BStBl II 2019, 371; BFH v 04.07.2018, VI R 16/17, BStBl II 2019, 373) entstandenen Unsicherheiten bei der Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug. Mit der neuen gesetzlichen Definition werde zur Schaffung von Rechtssicherheit festgeschrieben, dass die in § 8 Abs 1 S 2 EStG genannten Leistungen grds keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen sind, BT-Drs 19/14909, 44; vgl dazu Scherf/Gerstl, Gutscheine im neuen Sachbezugsrecht, NWB 2020, 228.

Nach Auffassung von Krüger in Schmidt, § 8 EStG Rz 4 (44. Aufl 2025) beruht die Neuregelung teilweise auf einem Missverständnis der BFH-Rspr. § 8 Abs 1 S 2 EStG enthält keine abschließende Definition der Geldleistung, sondern bestimmt lediglich, dass auch die in § 8 Abs 1 S 2 EStG genannten Güter zu den Geldleistungen gehören. Entgegen den von der Rspr zu § 8 Abs S 1 und Abs 2 S 1 EStG entwickelten Grundsätzen zur Abgrenzung von Bar- und Sachlohn kommt es in den von § 8 Abs 1 S 2 EStG genannten Fällen nunmehr auf die Art und Weise an, wie dem StPfl etwas zugewendet wird (Scherf/Gerstl, NWB 2020, 228, 230; Briese, DB 2021, 2460, 2461; Ettlich in Brandis/Heuermann, § 8 EStG Rz 70b (11/2024); BMF v 15.03.2022, BStBl I 2022, 242 Rz 20, 22; aA Krüger in Schmidt, § 8 EStG Rz 4 (44. Aufl 2025), wonach zweckgebundene Geldleistungen und Kostenerstattungen dann nich...

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