Rn. 97
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Darüber hinaus verlangt § 6a Abs 1 Nr 3 Hs 2 EStG, dass die Angaben zu Leistungsart, -form, -voraussetzungen und zur Höhe eindeutig sind. Das ist nur dann der Fall, wenn sie nicht mehrdeutig sind, also keinen Auslegungszweifeln unterliegen. Nicht vom Eindeutigkeitsgebot erfasste Regelungsbereiche müssen hingegen nicht eindeutig geregelt werden. Es genügt, wenn der Inhalt der Pensionszusage insoweit im Wege der Auslegung und Beweiserhebung ermittelt werden kann, so zB hinsichtlich des Invaliditätsbegriffs (Höfer/Veit/Verhuven, BetrAVG Bd II Kap 2 Rz 172 (Januar 2023)).
Rn. 97a
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Dem Eindeutigkeitsgebot wird auch dann genügt, wenn die Ermittlung der künftigen Leistung klar geregelt ist, aber am Bilanzstichtag die absolute Höhe der künftigen Leistung nicht feststeht, da sich die Berechnungsparameter bis zum Eintritt des Leistungsfalles noch ändern können. Dies wäre zB der Fall bei den Regeln zur Bemessung einer Abfindung der Versorgung nach § 3 Abs 5 BetriebsrentenG iVm § 4 Abs 5 BetriebsrentenG. Die Abfindungshöhe richtet sich in der Praxis häufig nach dem Zins aus § 253 Abs 2 S 2 HGB (Zins aus der RückstellungsabzinsungsVO), der sich von Jahr zu Jahr ändert und daher für die Zukunft nicht vorausgesagt werden kann.
Rn. 97b
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Generell gilt, dass eine Versorgungszusage nicht alle möglichen Details regeln kann. Denn auch der Gesetzgeber kann in einem Gesetzgebungsverfahren nicht alle Details ansprechen, geschweige denn ihre Behandlung eindeutig klären. Die Detailperfektion kann aber auch nicht von den Vertragsparteien verlangt werden. Es genügt, wenn der wesentliche Inhalt einer Versorgung eindeutig bestimmt ist.
Dies ist zB der Fall, wenn die Versorgungszusage die Höhe der Altersleistung für de...