Dr. Katrin Dorn
, Prof. Dr. iur. Nils Petersen
Rn. 74
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
Eine weitere Ausnahme für einen förmlichen Verstoß gegen den Einzelbewertungsgrundsatz bietet das Erfordernis der Bildung von Bewertungseinheiten. Denn wie jeder Grundsatz darf auch das Erfordernis der Einzelbewertung nicht verabsolutiert werden, weil sonst im Einzelfall ein schlichtweg nicht mehr sinnvolles Ergebnis erzielt wird (Benne, DB 1991, 2601, 2606). Im Handelsrecht sind diese Ausnahmen durch das BilMoG v 25.05.2009 (s vor § 1 Rn 193 (Bitz)) in § 254 HGB kodifiziert worden.
Das Steuerrecht ging dieser Regelung mit § 5 Abs 1a S 2 EStG seit 2006 voraus. In der Literatur ist dies intensiv im Zusammenhang mit Sicherungsgeschäften betreffend Fremdwährungen oder börsengängigen Vermögenswerten vor Einführung der gesetzlichen Vorschriften diskutiert worden (insb bei Christiansen, DStZ 1995, 388 mwN). Der Sinn von einschlägigen Sicherungsgeschäften (zB Termingeschäfte) besteht gerade darin, den potenziellen Vermögensverlust bei einer Forderung bzw Verbindlichkeit durch ein Gegengeschäft zu kompensieren (geschlossene Position). Nach der "Mechanik" dieser Geschäfte wird während des betreffenden Schwebezustandes eine Werterhöhung einer Forderungsposition (zB wegen gestiegenem Umrechnungskurs) durch eine gleich hohe Wertminderung der Sicherungsposition kompensiert und vice versa. Hier kann es schlichtweg nicht sinnvoll sein, etwa einen nicht realisierten Verlust nach dem Imparitätsprinzip auszuweisen, wenn mit Sicherheit dieser Verlust im Realisationszeitpunkt (zB bei Fälligkeit des Wertpapieres) durch das Gegengeschäft ausgeglichen wird. Zur Verbuchung von (teilweise) geschlossenen Positionen in Fremdwährung s die Bsp bei Kölpin, StuB 2001, 1107.
Rn. 74a
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
Die steuerlichen Regelungen zur Bildung von Bewertungseinheit...