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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 5a ... / 8. § 4 Abs 5 S 1 Nr 11 EStG

Dipl.-Finanzwirt Hans-Jürgen Weiland
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Rn. 236

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

In § 4 Abs 5 S 1 Nr 11 EStG ist durch das Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum StVergAbG (vom 22.12.2003, BGBl I 2003, 2840) geregelt, dass Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder PersGes zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Abs 1 EStG ermittelt wird, nicht abzugsfähig sind.

 

Rn. 237

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Die Regelung ist notwendig, weil die bisherigen Erfahrungen mit der pauschalen Gewinnermittlung nach der Tonnage gezeigt haben, dass die Unternehmen Gestaltungen wählen, die das Betriebsergebnis aufspalten. Die Einnahmen (Bruttoerträge) werden in einer Betriebs-KapGes durch Ansatz des pauschaliert ermittelten Gewinns besteuert, während die damit im Zusammenhang stehenden BA (AfA, FK-Zinsen) in einer Besitz-KapGes den Gewinn in voller Höhe mindern. Es erfolgte eine künstliche Trennung von BE und BA.

 

Rn. 238

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Die Unternehmen nutzen dabei die Rechtsinstitute der kapitalistischen Betriebsaufspaltung und körperschaftsteuerlichen Organschaft sowie die Rspr des BFH zur unentgeltlichen Nutzungseinlage (BFH vom 26.10.1987, BStBl II 1988, 348; BFH vom 24.04.1991, BStBl II 1991, 713), um durch Anwendung der Vorschrift des § 5a EStG erhebliche Steuerminimierungen zu erreichen.

Die Gesamtkonzeption dieser Gestaltung widerspricht dem eigentlichen Sinn und Zweck der pauschalen Gewinnermittlung nach der Tonnage, die Gewinne (Einnahmen abzüglich Ausgaben) aus dem Betrieb einer Reederei steuerlich zu entlasten (vgl Fick, Die steuerliche Bp 2002, 113).

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