Rn. 4
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
§ 4d EStG ist durch § 19 Nr 2 BetrAVG (BGBl I 1974, 3610) in das EStG eingefügt worden. Gemäß § 52 Abs 5a S 2 EStG 1975 war die Vorschrift erstmals für Wj anzuwenden, die nach dem 31.12.1974 endeten. Sie galt daher, im Gegensatz zu den §§ 4b u 4c EStG, noch nicht für Wj, die mit dem Kj 1974 übereinstimmten (s § 4c Rn 4 (Höfer)).
Rn. 5
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Vor dem In-Kraft-Treten des § 4d EStG waren nach dem ZuwG aus dem Jahre 1952 (BGBl I 1952, 206) pauschale Zuwendungen für Anwartschaften in bloßer Abhängigkeit von der Lohn- und Gehaltssumme des Trägerunternehmens zulässig, die bei niedrigem Niveau der gewährten Versorgungsleistungen zu einer erheblichen Überdotierung der Unterstützungskasse führen konnten. Dies ermöglichte iVm der darlehensweisen Überlassung des Kassenvermögens an das Trägerunternehmen zugleich einen unangemessenen Finanzierungseffekt. Andererseits konnte bei hohem Versorgungsniveau keine ausreichende Dotierung der Kasse erfolgen.
Der durch das BetrAVG eingeführte § 4d EStG sollte die steuerlich abzugsfähigen Zuwendungen stärker als bisher an die tatsächlichen Kassenleistungen anpassen, um eine steuerbegünstigte Überdotierung zu vermeiden (BT-Drucks 7/2843, 5f).
Rn. 6
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Da dieses Ziel jedoch nur bedingt erreicht wurde, änderte das StÄndG 1992 (BGBl I 1992, 297) § 4d EStG für Wj, die nach dem 31.12.1991 begonnen hatten, vor allem in zwei Punkten. Zum einen sollten Missstände bei den Zuwendungsmöglichkeiten für Versorgungsanwärter beseitigt werden, zum anderen sollten aber auch Fehldotierungen bei Rückdeckungsversicherungen verhindert werden:
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§ 4d Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst b S 1 EStG richtet den Zuwendungsumfang für Leistungsanwärter an dem Niveau der Versorgungsanwartschaften aus, das die Leistungs... |