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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG §§ 4, ... / b) Geldverkehrsrechnung

Prof. Dr. Simone Briesemeister, Prof. Dr. Alois Nacke
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Rn. 2239

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Auch bei der Geldverkehrsrechnung ist der Gedanke maßgeblich, dass ein StPfl in einem bestimmten Zeitraum nicht mehr Geld ausgeben kann, als ihm aus Einkünften oder sonstigen Quellen zufließt, sog Einnahmen-Ausgaben-Deckungsrechnung (BFH BStBl II 1990, 268; 1984, 504; 1974, 591; BFH/NV 2006, 484). Deshalb ist auch bei der Geldverkehrsrechnung zu beachten, dass ihre Erkenntniswerte vor allem aufgrund von Informationen aus der Privatsphäre des StPfl gewonnen werden. Der Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs und das Übermaßverbot ist zu beachten (Dörn, Stbg 1994, 366). Die Geldverkehrsrechnung spielt zB eine Rolle für die Aufdeckung von Vermögenszuwächsen aus nicht versteuerten Quellen im Fall der Anerkennung von Spielbankgewinnen (Assmann, StBp 1999, 35).

Die Geldverkehrsrechnung geht von (Geld-)Anfangs- und Endbeständen eines Vergleichszeitraums aus, der drei Jahre nicht übersteigen soll (BFH BStBl II 1984, 504; relativierend BFH vom 27.06.2011, VIII B 138/10). Die Anfangs- und Endbestände müssen zutreffen, sonst ist die Geldverkehrsrechnung fehlerhaft (BFH BFH/NV 2009, 912). Die Geldverkehrsrechnung kann sich auf den betrieblichen, den privaten, auf einzelne Teilbereiche oder auf den gesamten Geldverkehr des StPfl beziehen (BFH BStBl II 1990, 268; 1974, 591).

Berücksichtigt werden grds neben Bargeld- auch Bankkontenbewegungen (BFH BFH/NV 2006, 484). Nicht dazu gehören Wechsel- und Scheckbegebungen, da diese noch zu keinen Zu- und Abflüssen führen (BFH BStBl II 1974, 591; BFH/NV 2006, 484). Vermögensveränderungen sind nur zu berücksichtigen, sofern sie mit einer Geldbewegung verbunden sind (Auszahlung oder Rückzahlung eines Darlehens, nicht hingegen der Erlass eines Darlehens oder die Kursveränderung eines Wertpapiers).

Die erklärten ...

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