Prof. Dr. Simone Briesemeister
, Prof. Dr. Alois Nacke
Rn. 1691
Stand: EL 168 – ET: 10/2023
Seit 1990 ist neben der betrieblichen Veranlassung auch der geschäftliche Anlass zu prüfen. Die Bewirtung geschieht aus geschäftlichem Anlass, wenn sie im Zusammenhang mit der unmittelbaren Beteiligung des StPfl im allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr steht, dh wenn der StPfl sich damit im weitesten Sinne nach außen wendet. Dies ist insbesondere der Fall, wenn es um die Bewirtung von Personen geht, zu denen Geschäftsbeziehungen bestehen oder angebahnt werden sollen (BFH BStBl II 2008, 116).
Damit wollte der Gesetzgeber unter die Beschränkung des § 4 Abs 5 S 1 Nr 2 EStG auch die Bewirtung von ArbN des StPfl erfassen, wenn sie bei geschäftlichem Anlass mit beköstigt werden (BT-Drucks 11/2536, 76; vgl auch R 4.10 Abs 6 S 7 EStR 2012; FinMin SchlH vom 26.11.2015, VI 304-S 2145–130). Gleiches gilt für die ArbN des Geschäftsfreundes, die bewirtet werden (auch s R 4.10 Abs 7 S 2 EStR 2012).
Werden die ArbN des StPfl dagegen alleine bewirtet (Betriebsveranstaltung = betrieblicher Anlass), so können die Aufwendungen im vollen Umfang abgezogen werden (BFH BStBl II 2008, 116; 2009, 11; 2012, 194; Stapperfend in H/H/R, § 4 EStG Rz 1190 (Oktober 2022); Bode in Kirchhof/Seer, § 4 EStG Rz 202 (22. Aufl 2023); R 4.10 Abs 7 S 1 EStR 2012; FinMin SchlH vom 26.11.2015, VI 304-S 2145–130). Letzteres ist der Fall, wenn eine Bewirtung zB bei einer Dienstbesprechung oder Weihnachtsfeier nur für ArbN erfolgt.
Beispiel:
Werden nur ArbN des StPfl in der VIP-Loge des StPfl bewirtet, unterliegen diese Aufwendungen nicht der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs 5 S 1 Nr 2 EStG.
Werden dagegen ArbN des StPfl anlässlich eines Geschäftsabschlusses mit den Geschäftspartnern in der VIP-Loge bewirtet, so greift jedoch die Abzugsbeschränkung (s BMF BStBl I 2005, 845 Rz 9).
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