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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG §§ 4, ... / 2. Zuordnung von Forderungen zum BV

Prof. Dr. Simone Briesemeister, Prof. Dr. Alois Nacke
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Rn. 188

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Zuordnung von Darlehensforderungen: Eine Darlehensforderung, gleichgültig aus welchen Mitteln das Darlehen gegeben wurde, gehört zum notwendigen BV, wenn die Darlehensgewährung auf einem Vorgang beruht, der in den betrieblichen Bereich fällt. Die darlehensbasierte Forderung muss zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb selbst bestimmt sein, sich also auf den Betriebsablauf beziehen und ihm zu dienen bestimmt sein (BFH v 01.12.1976, I R 73/74, BStBl II 1977, 315; BFH v 19.02.1987, IV R 175/85, BStBl II 1987, 430; BFH v 06.03.1991, X R 57/88, BStBl II 1991, 829). Davon ist zB auszugehen bei Darlehen an Geschäftspartner (BFH v 25.11.2004, IV R 7/03, BStBl II 2005, 354 (Darlehen einer Besitz-PersGes an Geschäftspartner der Betriebsges)), bei Darlehenshingabe, mittels der der Empfänger ein WG (zB Grundstück) erwerben soll, das durch langfristige Nutzungsüberlassung den betrieblichen Zwecken des Darlehensgebers zu dienen bestimmt ist (BFH v 26.02.1975, I R 50/73, BStBl II 1975, 573) oder bei Darlehenshingabe, durch die der Darlehensgeber zugleich das Recht zum Kauf eines (bereits pachtweise genutzten) Grundstücks erwirbt (FG Nds v 06.10.2003, 11 K 180/97, EFG 2004, 553 rkr). Die Darlehensforderung eines Genossen (Einzelhändler) gegen seine Wareneinkaufsgenossenschaft gehört jedenfalls dann zum notwendigen BV des Genossen, wenn das Darlehen den Betrieb der Genossenschaft fördert und der Genosse von der Genossenschaft einen erheblichen Teil seiner Waren bezieht (BFH v 03.08.1977, I R 41/76, BStBl II 1978, 53). Wegen Darlehensforderungen bei Betriebsaufspaltung s § 15 Rn 363, 385a (Bitz).

Bei Freiberuflern muss der Zusammenhang gewährter Darlehen mit dem betrieblichen Bereich unzweifelhaft und besonders eng sein. Dies ist der Fall bei Darlehensgewähr...

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