Dr. Carl Ulrich Hildesheim
Rn. 1
Stand: EL 178 – ET: 01/2025
Inhalt und Bedeutung
Durch die Festsetzung und Erhebung von Vorauszahlungen soll ein sicherer und gleichmäßiger Eingang der ESt erreicht werden (BFH BStBl II 2011, 607). Ferner wird die Liquiditätsbelastung der Bezieher nicht steuerabzugspflichtiger Einkünfte derjenigen StPfl angenähert, die dem Quellensteuerabzug durch LSt oder KapSt unterliegen (BFH BStBl II 2024, 215 mwN). Die Festsetzung der Vorauszahlung ist eine vorläufige; sie betrifft eine zukünftige ESt, die der StPfl für den laufenden VZ "voraussichtlich schulden wird" (§ 37 Abs 1 S 1 EStG).
Der Gesetzgeber hat sich mit der Regelung in § 37 EStG bewusst für ein Vorauszahlungssystem entschieden, das aus Vereinfachungsgründen ohne unterjährige Ermittlungen des Einkommens auskommt. Das geltende Vorauszahlungssystem ist nicht verfassungswidrig (vgl nur BFH BStBl II 2024, 215). Es greift nach zutreffender Rspr des BFH weder unverhältnismäßig in grundrechtlich geschützte Positionen ein noch verstößt es gegen das Gebot der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit.
Das gilt zunächst für die im System angelegte und vom Gesetzgeber gewollte Nichtberücksichtigung der unterjährigen Leistungsfähigkeit. Ihr steht zum einen der Vorteil erheblicher Verwaltungsvereinfachung und Entlastung der StPfl gegenüber. Unverhältnismäßig hohe Vorauszahlungen werden außerdem durch die Möglichkeit der Anpassung in § 37 Abs 3 S 3 EStG grundsätzlich vermieden. Diese vom Gesetzgeber bewusst gewählte Typisierung ist nicht zuletzt unter Berücksichtigung des berechtigten öffentlichen Interesses an einer Verstetigung der Steuereinnahmen gerechtfertigt (BFH BStBl II 2024, 215 mwN).
Zu Sonderregelungen wegen Corona s Rn 94.
Rn. 2
Stand: EL 178 – ET: 01/2025
Abs 1 des § 37 EStG legt fest, wann die Vorauszahlun...